hat diese Frage am gestellt
Kindwidu
In aller Regel siehts hier schlecht aus. Bei Altmietverträgen gilt in der Regel die im Vertrag vereinbarte längere Frist. Allerdings nur, wenn diese Vereinbarung auch nach dem alten Recht bereits wirksam war. Das kann ich nicht beurteilen.
2003 hat der Bundesgerichtshof einen solchen Altfall entschieden. Zu diesem Thema gibt es im Netz bereits sehr viele Fundstellen
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