hat diese Frage am gestellt
Oliver Curd
Hallo,
lesen Sie BGB §556 (3), dere Vermieter muss spätestens nach 12 Monaten seit Ende des Abrechnugzeitraumes dem Mieter die Abrechnung zukommen lassen ,ist dies nicht der Fall, braucht der Mieter nicht zahlen, vorrausgesetzt, der Vermieter hat es nicht zu vertreten, dass Abrechnug verspätet ist.
MfG
O.C.
Oliver Curd
schreiben Sie Ihrem Vermieter, dass er die Abrechnung verspätet eintraf und verweisen Sie Ihn auf §556 (3) BGB
Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.