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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Soweit ich informiert bin ist eine gleichzeitige Belastung mit reglmäßiger frist und endrenovierungspflicht unwirksam.(VIII ZR 308/02, WuM 2003,436) und zwar hinsichtlich beider Klauseln.

Wie verhält es scih aber wenn die regelmäßige Renovierungspflciht wegen starrer Frist (spätestens aber nach 5 jahren) so oder so unwirksam ist. (VIII ZR 361/03, Urteil vom 23.06.2004).

eine häufung bestünde ja eigentlich nicht, kann somit die endrenovierung greifen?

Für hilfe wäre ich sehr dankbar.

1 Kommentar zu „schönheitsreperaturklauseln: unwirksamkeit wegen häufung”

Oliver Curd Experte!

Hi,

wenn starre Fristen vereinbart, dann greift auch keine Endrenovierungspflicht

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