gefragt von administrator am 30.11.1999
schönheitsreperaturklauseln: unwirksamkeit wegen häufung
Soweit ich informiert bin ist eine gleichzeitige Belastung mit reglmäßiger frist und endrenovierungspflicht unwirksam.(VIII ZR 308/02, WuM 2003,436) und zwar hinsichtlich beider Klauseln.Wie verhält es scih aber wenn die regelmäßige Renovierungspflciht wegen starrer Frist (spätestens aber nach 5 jahren) so oder so unwirksam ist. (VIII ZR 361/03, Urteil vom 23.06.2004).
eine häufung bestünde ja eigentlich nicht, kann somit die endrenovierung greifen?
Für hilfe wäre ich sehr dankbar.
Antworten
antwort von Oliver Curd am
Hi,wenn starre Fristen vereinbart, dann greift auch keine Endrenovierungspflicht
