Verwirkung des Minderungsrechtes
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Verwirkung des Minderungsrechtes
Ein durch vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses nach § 539 BGB a. F. ausgeschlossenes Minderungsrecht kann wieder aufleben, wenn der Mieter es sich bei der Mietzinserhöhung ausdrücklich vorbehält, oder der Vermieter gerügten Mängel des Objektes zusichert.
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2000, Aktenzeichen: 3 U 56/00.