gefragt von administrator am 30.11.1999
Verwirkung des Minderungsrechtes
Verwirkung des MinderungsrechtesEin durch vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses nach § 539 BGB a. F. ausgeschlossenes Minderungsrecht kann wieder aufleben, wenn der Mieter es sich bei der Mietzinserhöhung ausdrücklich vorbehält, oder der Vermieter gerügten Mängel des Objektes zusichert.
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2000, Aktenzeichen: 3 U 56/00.
