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Verlust einer betrieblichen Rentenanwartschaft durch Aufnahme einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger gegen die beklagten Zusatzversorgungskasse einenAnspruch auf Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente nach dem Tarifvertrag für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) hat. Er war zunächst für verschiedene Bauunternehmen im alten Bundesgebiet tätig gewesen, die für mehr als die vom Tarifvertrag verlangten 220 Monate Beiträge zur Zusatzversorgungskasse zahlten. Nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit im Sommer 1992 übernahm er eine Stelle bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Erkner (Brandenburg). Dort arbeitete er 16 Monate, ehe er erneut arbeitslos wurde. Ab 14. Juni 1995 erhält er Berufsunfähigkeitsrente. Die beklagte Zusatzversorgungskasse weigert sich, einen tarifvertraglichen Zuschuß zu dieser Rente in Höhe von 60.- DM zu zahlen. Der Kläger sei spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit in Erkner aus dem räumlichen Geltungsbereich des TVA ausgeschieden und deshalb nach dem TVA auch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht mehr versichert gewesen. Der Kläger meint demgegenüber, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrages. Zumindest könne er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit arbeitslos geblieben wäre. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente. Sein Anspruch war nicht nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar. Auch ein tarifvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Das Versicherungsverhältnis des Klägers zur Beklagten hat spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit im Beitrittsgebiet geendet. Der TVA erfaßt nur Tätigkeiten bei Arbeitgebern in den alten Bundesländern Diese Regelung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, obwohl sie im Ergebnis zu einer Benachteiligung flexibler Arbeitnehmer führt, die in eine andere Branche oder zu einem Arbeitgeber im Beitrittsgebiet oder im Ausland wechseln. Die Regelung wäre auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Annahme des Landesarbeitsgerichts zuträfe, nach dem TVA wäre ein Beihilfeanspruch dann gegeben, wenn der Kläger, anstatt ins Beitrittsgebiet zu wechseln, ar- beitslos geblieben wäre. Der Verlust der Anwartschaft soll die Abkehr von Arbeitnehmern von den nach dem TVA beitragspflichtigen Bauunternehmen erschweren. Eine solche Zielsetzung erweist sich in der heutigen Zeit als problematisch. Daraus ergibt sich aber zumindest derzeit noch nicht, daß die Regelung verfassungswidrig ist.

BAG Urteil vom 24. April 2001 - 3 AZR 329/00 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. Februar 2000 -10 Sa 746/99 -

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