Grundsatz der Gleichbehandlung
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Grundsatz der Gleichbehandlung
Der Vermieter ist gehalten, die Mieter ein und derselben Wohnanlage oder Siedlung gleich zu behandeln, wenn er über die Gestattung mieterseitiger Veränderungen am Mietobjekt (hier: Anlage von Gartenteichen) entscheidet.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 18.10.2000, Aktenzeichen: 1 S 11/99.