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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich wohne seit ca. 18 Jahren in derselben Wohnung. In dieser Zeit habe ich einige Wohnungs Verwatlungsgesellschaften erlebt. In all den Jahren wurde immer eine qm Größe von 53,54 qm für meine Wohnung bei der Nebenkostenabrechnung zu Grunde gelegt. Seit 3 Jahren nun gibt es eine neue Verwaltungsgesellschaft. Diese hat im ersten Jahr gar keine Abrechnung erstellt. Die Abrechnung für 2001 habe ich aufgrund der Tatsache, daß diese Verwaltungsgesellschaft nun eine höheren qm Zahl von 63,00 qm für meine Wohnung als Basis veranschlagt hat, nur auf der Höhe der alten qm Anzahl bezahlt. Hiermit hat sich die Verwaltung auch einverstanden erklärt. Im Dezember nun bekam ich die Abrechnung für 2002. Hier mußte ich nun feststellen, daß für verschiedene Punkte der Abrechnung die neue, höhere qm Basis veranschlagt wurde und für andere Punkte auf der Rechnung die alt bekannte kleinere. Dies habe ich natürlich beanstandet. Die Verwaltung meinte aber dieses mal sie seine absolut im Recht und das wäre korrekt. Es ist richtig, daß im Mietvertrag die höhere qm aufgeführt ist. Hier wurde aber vor fast 18 Jahren festgestellt, daß diese qm Zahl inkl. des Balkons zu meiner Wohnung ist. Dieser ist sage und schreibe 10 m lang. Und somit mit über 2/3 in der Gesamtqm Zahl meiner Wohnung aufgeführt. Dies kann aber doch nicht wirklich eine Grundlage für eine Nebenkosten Abrechnung bilden?

Ausserdem wurden in 15 Jahren immer die Tatsächlichen qm von 53,54 zu Grunde gelegt. Und jetzt soll sich dies ändern? Gibt es - falls alle Argumente meinerseits nicht greifen sollten - nicht auch so was wie Gewohnheitsrecht?

Ich freue mich auf Feedback.

Liebe Grüße
gils

2 Kommentare zu „2 verschiedene qm Grundlagen für meine Nebenkostenabrechnung”

Gast Experte!

hallo nochmal,

hatte gehofft, daß mir irgendjemand etwas zu diesem thema sagen könnte? gibt es denn gar keine erfahrungen in diesem bereich?

über feedback würde ich mich riesig freuen und kanns dringend gebrauchen.

lg gils

Gast Experte!

Auch wenn es Blöd ist, dein vermieter würde einen Prozess vermutlich gewinnen.
Das liegt an der II. Berechnungsverordnung. Diese Berechnungsverordnung gibt Auskunft darüber welche Flächen zu der Wohnfläche gehören und welche nicht.

II. BV §§ 42 ff.

§ 44 (2)
Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können[/u:95f98] deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.

Das heißt wenn Dein Balkon 10 m lang ist 2 m Breit:

10*2/2= 10 m²

Klingt ungerecht ist aber nicht zu ändern!

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