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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich habe ein Problem und weiss nicht genau wie ich dieses Richtig lösen soll, ohne danach selbst Kosten tragen zu müssen:

Soeben habe ich aus meiner Dusche Wasser plätschern gehört und habe nachgeschaut. Dabei musste ich feststellen, dass aus der Decke eklig stinkendes Fekal-Abwasser kommt! Durch nachfragen, habe ich herausbekommen, dass in der Wohnung über uns kurz davor die Toilettenspülung nach verstopfung betätigt wurde.
Ich habe sofort unseren Vermieter versucht zu erreichen, der aber anscheinend im Urlaub ist. Da mir auch nicht die Telefonnummern der Handwerker unseres Vermieters vorliegen, weiss ich nun nicht was ich machen soll. Ich kann ja nicht warten bis in ein paar Tagen oder einer Woche der Vermieter aus dem Urlaub kommt.
Was kann ich in einem solchen Fall tun. Ich will ja nicht selbst einen bestellten Handwerker bezahlen müssen und kann mir aber vorstellen, dass unsere Vermieter sich weigern wird die Rechnung eines "normalen" Handwerkers zu bezahlen, da normaler seine Handwerker immer nach 17uhr oder Samstag kommen. (schwarz Arbeit würde ich mal behaupten wollen!!)

Vielen Dank bereits im voraus

sascha
Stichwörter: geplatzes + urlaub + vermieter + abwasserrohr

1 Kommentar zu „Geplatzes Abwasser-Rohr! Vermieter im Urlaub und jetzt!??”

MichaRecht Experte!

Hallo!

Meiner Meinung nach kommt hier der § 536a zur Anwendung.
Aber unbedingt den § 536c beachten d.h. irgendwie eine Bestätigung besorgen das Du den Vermieter nicht erreicht hast.
Der Rest ist dann normalerweise einfach das ganze nennt sich Ersatzvornahme. Du bittest den Vermieter die entstandenen Kosten auf Dein Konto zu überweisen bis zum oder Du behältst die Grundmiete solange ein bis der Betrag ausgeglichen ist.
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1.
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.
die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) 1Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) 1Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1.
die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2.
nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3.
ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

MfG Micha

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