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Zugang des Betriebsrats zum Intranet

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie lnformations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört mittlerweile auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren kann.

Auch eigene Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im hausinternen Intranet ermöglichen dem Betriebsrat die umfassende und rechtzeitige Information der gesamten Belegschaft über seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben. Der Betriebsrat darf jedenfalls in einem Großbetrieb mit 644 Arbeitsplätzen, von denen 500 über einen eigenen PC mit Internetanschluss verfügen, den Internetzugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, da dem Arbeitgeber auf Grund der vorhandenen technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entstehen und andere entgegenstehende Interessen nicht geltend gemacht wurden.

Beschluss des BAG vom 03.09.2003
7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03
MDR Heft 19/2003, Seite R8
Stichwörter: intranet + zugang + betriebsrats

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