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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Leute,

Bin seit 01.11.05 Mieter einer neuen Wohnung.
Da dies meine erste Wohnung ist, bin ich dies bezüglich noch ein wenig unerfahren und blauäugig.
Ich war bisher der Meinung wenn der Mietvertrag seit 01.11.05 gillt, sollte die Wohnung auch ab diesem Datum bezugsfertig sein, zumal ich ja auch schon die volle Miete bezahle.
Nun ist es aber so, dass:

1. Risse im Boden erst am 03.11.05 beseitigt wurden.
Begründung: Wir dachten sie legen Laminat!
2. der neue E-Herd am 10.11.05 geliefert wurde.
3. und die Mängel an den Türen, die nicht richtig schließen, weil sie zu dick
übergemalt wurden, immer noch nicht beseitigt wurden.

Zu den erste beiden Fällen ist zu sagen, das ich mich um den Kontakt zu auftragsausführenden Firmen selbst bemühen musste(Handy-Rechnung), obwohl mir der Hausmeister versichert hat, das diese Firmen den telefonischen Kontakt meinerseits suchen werden.
Außerdem war er so gut, mir zu erzählen, das er die Aufträge einen Tag vor Mietbeginn per Post eingeschmissen hat, und er deswegen ja auch wusste, das die Mängel bis zu Mietbeginn nicht zu bewältigen sind.

Außerdem weigert er sich die Spüle anzurühren, die einen sehr unintakten Eindruck macht, die beim Versuch sie auszubauen Wasser gelassen hat, obwohl ich den Haupthahn zugedreht habe.

Bitte euch um Rat, wie ich mich gegenüber meinen Vermietern verhalten kann/soll (drohen),
und welche rechtliche Grundlage mich dabei stützt,
da ich mit meiner Geduld so langsam am Ende bin.

Vielen Dank,
Euer Schokobubba



Stichwörter: bezugsfertig + wohnung

1 Kommentar zu „Wohnung nicht bezugsfertig”

Gast Experte!

Mit Drohen riskieren Sie ein schlechtes Verhältnis zu Vermieter und Hausmeister schon am Anfang.
Sicher war die Lieferung des Herdes 10 Tage zu spät aber nun haben Sie einen. War die Wohnung vorher noch vermietet, so kann auch ein Vermieter in Zeitnot geraten. Auch kann er für Liefertermine der Firmen nicht garantieren. Daher sollten Sie sich etwas verständnisvoller zeigen.
Beim Abbauen einer Spüle lässt diese erst einmal etwas Restwasser ab, auch wenn der Haupthahn zugedreht wurde.
Risse im Boden sind i.d.R. kein Grund die Wohnung nicht als bezugsfertig anzuerkennen, sondern ein Sachmangel, der ja auch behoben wurde oder werden soll.
Bei den Türen das Gleiche.
Ist der Vermieter in Zeitnot, so kann er auch kleinere Indstandssetzungen vornehmen lassen, wenn der Mieter bereits die Wohnung bewohnt.

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