gefragt von administrator am 30.11.1999
Mieterhöhung und Neueigentümer
Mieterhöhung und NeueigentümerDer Neueigentümer eines Mietshauses kann Mieterhöhungen nach § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu) erst verlangen, wenn er gemäß §§ 571, 580 BGB (§§ 566, 578 BGB neu) im Grundbuch eingetragen ist. Bis dahin verbleibt das Gestaltungsrecht beim alten Eigentümer. ( AG Berlin Schöneberg, Az. 8 C 121/96)
