gefragt von administrator am 30.11.1999

Eigenbedarf, vorgetäuschter

Eigenbedarf, vorgetäuschter

Täuscht der Vermieter Eigenbedarf vor und kündigt er deswegen das Mietverhältnis, so hat der ausziehende Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung durch den Vermieter. Allerdings ist der Mieter beweispflichtig, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Zieht weder der Vermieter noch der Angehörige in die gekündigte Wohnung, so ist zugunsten des Mieters anzunehmen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Dasselbe gilt, wenn die gekündigte Wohnung nach der Räumung durch den gekündigten Mieter längere Zeit leer steht. Die Beweislast zur Entkräftung der Täuschung liegt beim Vermieter. Die Vorlage der Genehmigung des Leerstandes durch die zuständige Wohnungsbehörde reicht dafür nicht aus. Der Schadenersatzanspruch des Mieter umfasst auch die Kosten des Umzugs. Haben die Mietparteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen, bleibt der Schadenersatzanspruch bestehen, wenn der Aufhebungsvertrag den fortdauernden Streit über die Berechtigung der Kündigung beilegen sollte. (LG Berlin, Az. 64 S 189/95, aus: GE 23/96, S. 1487)
Stichwörter: eigenbedarf + vorgetäuschter

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