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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Familienfeier<br />
Nachbarn müssen aber auch schon einmal ein Auge zudrücken, wenn aus besonderem Anlass, zum Beispiel Geburtstag oder Hochzeit, in der Wohnung gefeiert wird (AG Bremen 15 C 2658/1957, WM 57, 185).<br />
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Gartenfest<br />
Gartenfeste müssen in einem typischen Wohngebiet im üblichen Umfang als Ausdruck der üblichen Geselligkeit von den Nachbarn hingenommen werden. Vor allem dann, wenn ab 22 Uhr aus Rücksicht im Keller weitergefeiert wird (LG Frankfurt 2/21 O 424/88, WM 89, 575).<br />
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Extremlärm<br />
Übermäßiger nächtlicher Lärm von Partygästen ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter in Extremfällen nach Abmahnung dem Mieter zu kündigen (AG Köln 204 C 499/83, WM 87, 21).<br />
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Mietminderung<br />
Ständige Lärmbelästigungen aus der Nachbarwohnung berechtigen zur Mietminderung (AG Chemnitz 4 C 1080/93, WM 94, 6 8) .<br />
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Karneval<br />
Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval, insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag durch laute Stereoanlagen, Gaststättenbesucher mit Trommeln und anderen Instrumenten sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt "Nachtruhe" gibt (AG Köln 532 OWI 183/96, DWW 97, 157).
Stichwörter: ohne + feiern + feste + nachbarschaftsstreit

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