gefragt von administrator am 30.11.1999
Schadenersatz
BGH: Blanko-Unterschrift reicht nicht mehr aus. Strengere Anforderungen an KreditbürgschaftenKarlsruhe (ap) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Bürgschaften verschärft. Danach ist eine von Nicht-Kaufleuten erteilte Bürgschaft unwirksam, wenn der Bürge nur eine Blankounterschrift geleistet und einen anderen mündlich ermächtigt hat, die Urkunde zu ergänzen, wie das in der Praxis bisher oft der Fall war. Notwendig sei vielmehr eine schriftliche Ermächtigung. Damit gab der BGH seine frühere Rechtsprechung auf.
Schon bisher hatten die Gerichte eine Bürgschaft nur für wirksam angesehen, wenn die Urkunde "außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderungen enthält". Bislang galt die für Bürgschaften vorgeschriebene Schriftform jedoch schon dann als gewährt, wenn der Bürge selbst nur eine Blanko-Unterschrift geleistet hatte. Diese Rechtsprechung sei nicht mehr überzeugend, weil sie dem Schutzbedüdnis des Bürgen nicht gerecht werde, so jetzt der BGH. Er solle durch die Schriftform zu Vorsicht angehalten werden. Bei nur mündlichen Ermächtigungen an Dritte, fehlende Angaben zu ergänzen, sei diese Warnungaufgabe nicht efüllt.
Die Entscheidung des BGH 0gilt rückwirkend auch für bereits abgeschlossene Bürgschaften. Vertrauensschutz auf die Wirksamkeit der mit Blanko-Unterschrift abgeschlossenen Bürgschaften könnten nur solche Bürgschaftsgläubiger für sich beanspruchen, für die die neuen Grundsätze eine unzumutbare Härte bedeuten würde. (Az.: IX ZR 153/95)
