Lärm
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Wird nahe der Mietwohnung eine ehemalige Eisenbahnstrecke unter üblichem Baustellenlärm ausgebaut, kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. (LG Köln, Az. 10 S 295/99, aus: WM 2/01, S. 78) <br />
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Wird nahe der Wohnung (hier in 50 m Entfernung) ein neuer Bahnhof in Betrieb genommen, kann eine Mietminderung bis zu 15 % gerechtfertigt sein. (AG Berlin Spandau, Az. 3 b C 114/01, aus: MM 10/03, S. 38)<br />
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Ein Gewerbemieter kann wegen Umsatzeinbußen infolge stattfindender Straßenbauarbeiten seine Miete nicht mindern. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 26/96) <br />
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Lärmbelästigung durch veränderte Verkehrsführung (eine ruhige Sackgasse wurde zur Durchgangsstraße) erlaubt eine Minderung von 13,5 %. (AG Erfurt, Az. 222 C 1033/99, aus: WM 2000, S. 592) <br />
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Kinderlärm aus der Nachbarwohnung, insbesondere von Kleinkindern, rechtfertigt keine Mietminderung. Selbst die Zusicherung durch den Wohnungsmakler, die Wohnanlage sei "kinderfrei", spielt keine Rolle, da eine solche Zusicherung sittenwidrig ist. (AG München, Az. 412 C 23697/99)<br />
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Kinderlärm aus der darüber liegenden Wohnung und erhöhte Geräuschkulisse durch Besucher rechtfertigen keine Unterlassungsklage des unteren Mieters gegen den oberen Mieter. (AG Wedding, Az. 6a C 228/01, aus: MM 11/02, S. 37) <br />
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Ist der Kinderlärm (hier: lautes Trampeln, Laufen und Schreien) so groß, dass nach 22:00 Uhr trotz Ohropax und Schlaftabletten keine Nachtruhe möglich ist, kann nicht nur die Miete gemindert werden, sondern von Vermieter auch eine Kündigung verlangt werden. Hier wurde der Vermieter vom Gericht zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung verurteilt. (LG Berlin, Urteil von 11.01.1999, aus: WM 1999, S. 329) <br />
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Dringen in der Zentralheizung sehr laute Knackgeräusche auf, ist eine Minderung von 10 % angemessen. (LG Hannover, aus: Wohnungsmängel und Mietminderung, Hrsg. BMV 1996) <br />
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Werden nach 22:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Flaschen in die Glascontainer geworfen, kann die Miete um 10 % gemindert werden. (LG Berlin, aus: Wohnungsmängel und Mietminderung, Hrsg. BMV 1996) <br />
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Lärmbelästigungen, die von einer Diskothek im Erdgeschoss des Mietshauses ausgehen, können im Einzelfall die Minderung der Nettokaltmiete um 30 % rechtfertigen. (AG Berlin Schöneberg, Az. 17 C 562/97, aus: MM 3/99, S. 35) <br />
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Ein in der Nacht über 10 dB liegender Gaststättenlärm erlaubt dem darüber wohnenden Mieter eine Minderung bis zu 50 %. (AG Berlin Schöneberg, Az. 2 C 6/94, aus: GE 23/96, S. 1499) <br />
Fall: Dem Mieter wurde schriftlich das Vorhandensein des Lokals mit Nachtbetrieb bei Vertragsschluss bekannt gegeben. Fünf Jahre darauf wechselte der Lokalinhaber, der Lärm betrug laut Messungen des Umweltamtes nachts über 10 dB. Amtlich verordnete Schallisolierungen brachten keine Linderung. <br />
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Hält der Gaststättenlärm bis 1:00 Uhr morgens an, ist eine Mietminderung von 37 % angemessen. (AG Rheine, aus: Wohnungsmängel und Mietminderung, Hrsg. BMV 1996) Ein anderes Gericht erlaubt eine Minderung von 50 %. (AG Berlin Schöneberg, aus: MM 1995, S. 28)<br />
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Beträchtlicher Lärm aus dem Lokal zwischen 22:00 Uhr abends und 3:00 Uhr früh erlaubt eine Minderung von 40 % der Nettokaltmiete. (LG Berlin, Az. 67 S 342/01, aus: MM 1+2/03, S. 46) Das gilt auch, wenn der Mieter bei Vertagabschluss auf das Lokal aufmerksam gemacht wurde; denn Kenntnis vom Lokal zu erhalten bedeutet nicht gleich Kenntnis von der Lärmbelästigung zu nehmen.<br />
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Wird nahe der Wohnung eine Skater-Anlage gebaut, von der bis 22:00 Uhr Lärm ausgeht, ist eine Minderung von 5 % gerechtfertigt. (AG Emmerich, Az. 9 C 72/00) <br />
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Hämmert nachts ab 22:00 Uhr der Obermieter auf seiner PC-Tastatur oder Schreibmaschinentastatur dermaßen herum, dass es in der unteren Wohnung zu hören ist und schlafstörend wirkt, ist eine Minderung von 10 % angemessen. (AG Potsdam, Az. 26 C 82/01, aus: NZM 2002, S. 68) Allerdings bezog sich das Urteil auf ein Wohngebäude mit Luxuswohnungen und einen Quadratmeterpreis beim Geschädigten von netto 730,12 Euro. <br />
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Wird von einigen Mietern im Mehrfamilienhaus die Wohnungstür gelegentlich lautstark zugeschlagen, stellt das noch keinen vertragswidrigen Gebrauch dar und muss sowohl vom Vermieter als auch von den Mitmietern des Hauses hingenommen werden. Eine Mietminderung durch Mitmieter ist deswegen unzulässig. (LG Berlin, Az. 64 S 63/99, aus: ZMR 2000, S. 532) <br />
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Normales Laufen in der Wohnung mit Straßenschuhen ist normale Nutzung der Mietsache und rechtfertigt beim darunter wohnenden Mieter keine Mietminderung. (OLG Düsseldorf, Az. 9 U 218/96) <br />
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Verrichtet der Mieter nachts Büroarbeiten in der Wohnung und dringen Tastaturgeräusche in die darunter gelegene Wohnung, ist eine Minderung von 10 % gerechtfertigt. Erst recht, wenn es sich um Luxuswohnungen handelt. (AG Potsdam, Az. 26 C 82/01, aus: NZM 2002, S. 68) <br />
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Übersteigt das Quietschen der Hoftür die zulässigen Lärmpegel, ist eine Minderung von 15 % gerechtfertigt. (AG Köln, Az. 214 C 437/00, aus: WM 2002, S. 695)<br />
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Fallen Haustür und Garagentür derart lärmend ins Schloss, dass ein Lärmpegel bei der Garagentür von 29 und 52 dB(A) und bei der Haustür von bis zu 45,9 dB(A) gemessen werden, ist eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt. (AG Mainz, Az. 81 C 230/01, aus: WM 2003, S. 87)<br />