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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die Rechtslage ist hier sehr kompliziert. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien sich bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt nicht Wirklichkeit nicht geeinigt haben, dann gilt das vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Be-stimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde (§ 155 BGB). <br />
Nach überwiegender Auffassung der Rechtssprechung gilt allerdings, dass eine Anfechtung oder ein Rücktritt nur vor Beginn des Mietverhältnisses möglich ist. <br />
Hat das Mietverhältnis begonnen, steht der Vertragspartei anstelle der Anfechtung oder eines Rücktritts nur die Kündigung zu. Das gilt auch ausdrücklich für das vertragliche Rücktritts-recht nach § 570 a BGB. Eine Anfechtung oder Rücktrittserklärung ist somit als eine Kündi-gung auszulegen. <br />
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Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen vor Abschluss des Vertrages (c.i.c) <br />
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Wann liegt ein Verschulden vor? <br />
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Eine Haftung des Vermieters oder Mieters kann sich daraus ergeben, dass der Mie-ter/Vermieter die andere Partei in dem Glauben läßt, z. B. durch Verhandlungen über einen Vorvertrag, dass es zum Abschluss kommt, obwohl die verhandelnde Vertragspartei längst mit einer anderen Partei einen Mietvertrag abgeschlossen hat oder eine feste Zusage ge-macht hat. <br />
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Es liegt dann der gesetzliche nicht geregelte Tatbestand >culpa in contrahendo.anhängt<, um das Mietverhältnis insgesamt dem Gewerberaummietrecht zu unterwerfen. <br />
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Beispiele: <br />
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Liegt die Nutzung zu 50 % Wohnraum und 50 % Gewerberaum vor, so gilt für das ganze Rechtsgebiet Wohnraummietrecht. Entscheidend für die Frage, ob ein Wohnraummietver-trag oder ein Gewerbemietraumvertrag vorliegt, ist die Frage, ob der Mieter das Objekt selbst als Wohnraum angemietet und will es an Dritte als Wohnraum untervermieten, dann liegt kein Wohnraummietvertrag vor. Es handelt sich dann um einen so genannten gewerblichen Zwi-schenmietvertrag. <br />
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Noch problematischer wird der Fall, wenn ein Mehrfamilienhaus vermietet wird, bei dem der Mieter nur eine Wohnung selbst bewohnt und mehrer Wohnungen mit Wissen und wollen des Vermieters weitervermietet. In einem solchen Fall ist auf den vorhandenen Vertragszweck abzustellen, also ob der Mieter in erster Linie das Objekt bewohnen oder in erster Linie wei-tervermieten will (s. dazu Rechtsentscheid OLG Stuttgart vom 07.11.1985, WM 1986, S. 10ff.). <br />
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Eindeutig läßt sicher der Wille z.B. bei Gaststättenvermietungen mit Wohnaumvermietung oder Praxisräumen nebst Wohnungen erkennen. Hier liegt gewerbliches Mietrecht vor (BGH, WM 1986, S. 274). <br />
Lässt sich der Wille nicht feststellen, geht es nach der so genannten Schweretheorie des BGH: der Rechtscharakter des Vertrages richtet sich danach, worin die überwiegende Nutzung liegt (vgl. BGH, NJW 1977, S. 1349. <br />
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Lässt sich weder anhand der Schweretheorie noch anhand des Vertragswillens die überwie-gende Nutzungsart klären, so gilt im Zweifelsfall immer Wohnraummietrecht (LG Berlin, WM 1989, S. 94ff.). <br />
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Wichtig: <br />
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Wird die Mietfläche nicht zum Wohnen vermietet, dann liegt hier ein Gewerbemiet-raumvertrag vor. <br />
Wir die Wohnung an einem Mieter vermietet der in der Wohnung wohnt, dann liegt ein Wohnraummietvertrag vor. <br />
Wenn eine Wohnung beispielsweise an eine Firma vermietet wird, die dann die Wohnung an einen Angestellten zum Bewohnen vermietet, liegt im Rechtsverhältnis Vermieter-Mieter ein gewerblicher Mietvertrag vor, da die Wohnung nicht zum Selbstbezug, sondern zum Weiter-vermieten vermietet wurde. <br />
Wenn die Mieterin eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ist und im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Geschäftsführer der GmbH das Mietobjekt als Wohnung nutzt, gilt für das Mietobjekt Wohnraummietrecht (LG Hamburg, WM 1986, S. 317).<br />
Stichwörter: anfechtung + mietvertrag

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