gefragt von administrator am 30.11.1999
Betriebskosten
Ist die Betriebskostenabrechnung unverständlich und deshalb für den Mieter nicht nachprüfbar und nachrechenbar, kann der Vermieter dieselbe Abrechnung nachbessern durch nachträgliche Aufschlüsselung und Erläuterung der missverständlichen Einzelpositionen. Selbst im Berufungsprozess vor dem Oberlandesgericht ist das noch möglich. (OLG Dresden, Az. 5/23 U 2557/01, aus: GE 2002, S. 994)<br /><br />
Eine Betriebskostenabrechnung für Wohnraum wie für Gewerberaum muss mindestens enthalten: 1. Eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, übersichtlich unterteilt nach einzelnen Kostenarten; 2. Angabe und Erläuterung, wie die Kosten unter den Mietparteien verteilt wurden (Verteilerschlüssel); 3. Die Berechnung des Anteils, der auf den Mieter entfällt; 4. Den Abzug der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen; 5. Höhe der Nachforderung oder Gutschrift. Was die Gesamtkosten anbetrifft, genügt es, die Gesamtbeträge jeder einzelnen Betriebskostenart anzugeben (Einzelkosten können zusammengefasst werden). Einzelrechnungen mit Rechnungsdatum sind nicht notwendig. Inhaltlich muss die Abrechnung so gestaltet sein, dass es einem Mieter ohne juristische oder betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse möglich ist, die Abrechnung selbst zu überprüfen. (BGH, Az. VIII ZR 298/80, aus: NJW 1982, S. 5731; KG Berlin, Az. 8 Re-Miet 4877/97, aus: WM 1998, S. 474) <br />
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Eine Betriebskostenabrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug seiner Vorauszahlungen enthalten. Gehören zum Gebäude auch Gewerberäume, müssen die Betriebskosten für das gesamte Gebäude angegeben, der gewerbliche Anteil vorweg abgezogen und der Abzug erläutert werden, bevor die Umlageberechnung erfolgt. (LG Berlin, Az. 62 S 35/99 und Az. 62 S 170/99)<br />
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Eine Betriebskostenabrechnung ist für den Mieter nachvollziehbar, wenn sich aus der Abrechnung die Gesamtkosten, der Verteilungsschlüssel, der Anteil des einzelnen Mieters und seine anrechenbaren Vorauszahlungen ergeben. Daraus resultierende Nachzahlungen werden mit Zugang der Abrechnung beim Mieter fällig. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 99/02)<br />
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Die Betriebskostenabrechnung muss gedanklich und rechnerisch ohne große Schwierigkeiten nachvollziehbar sein, was durch übersichtliche Gliederung und klare Abfolge der einzelnen Rechenschritte ermöglicht wird: zuerst die Gesamtkosten, dann die abzuziehenden Anteile mit plausibler Berechnung. Nur teilweise umlagefähige Betriebskosten sind vollständig auszuweisen mit Angabe des umlagefähigen Anteils (z. B. wenn ein Teil auf gewerblich vermietete Garagen entfällt und somit nicht vollständig auf die Mieter umgelegt werden darf). (AG Hamburg, Az. 43a C 43/01, aus: MieterJournal 2/01, S. 10) Hat der Vermieter die Betriebskostenabrechnung versäumt, steht dem Mieter kein Rückzahlungsanspruch seiner Vorauszahlungen zu. (OLG Hamm, Az. 30 Re-Miet 1/98, aus: NZM 1998, S. 568)<br />
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