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Bearbeitungsgebühr des Vermieters
Verlangt der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages vom Mieter eine Bearbeitungs- bzw. Mietvertragsausfertigungsgebühr, muß die Gebühr genau bestimmt werden und außerdem darf sie nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Das Amtsgericht Bochum (66 C 531/97) hatte jetzt gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Beabeitungsgebühr von 300,-- DM keine Bedenken. Da die Wohnung ohne Einschaltung eines Maklers direkt vom Vermieter in Zeitungsanzeigen angeboten wurde, ging das Gericht davon aus, daß dem Vermieter tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden waren.
Die meisten Gerichte ziehen - falls sie überhaupt eine Bearbeitungsgebühr für zulässig ansehen - die Grenze aber deutlich niedriger. So gehen beispielsweise das Landgericht Hamburg (9 S 8/8 8) , das Amtsgericht Neuss (32 C 241/94) und das Amtsgericht Bremerhaven (52 C 1696/93) davon aus, daß eine Bearbeitungsgebühr in Höhe einer Monatsmiete unwirksam ist. Die Gebühr darf höchstens 100 bis 150,-- DM betragen. Verlangt der Vermieter eine höhere Gebühr, ist dies nach Auffassung dieser Gerichte unverhältnismäßig, der Mieter darf die überhöhte Zahlung zurückfordern.
Wird im Mietvertrag vereinbart, Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluß des Vertrages verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters, ist das zu unbestimmt und damit unwirksam. Bei einer derartigen Vertragsklausel kann der Mieter nicht erkennen, welche Kosten noch auf ihn zukommen (OLG Celle 2 U 200/8 8) .

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