Nachbarschikane
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Verfügung <br />
Verfügung ist ein Verwaltungsakt, der etwas anordnet, der also ein Tun, Dulden oder Unterlassen gebietet bzw. verbietet. Darunter fallen unter anderem alle polizeilichen Anordnungen, daneben Steuerbescheide und andere Zahlungsaufforderungen der öffentlichen Verwaltung. Verfügungen sind insoweit vor allem Instrumente der Ordnungs- und Abgabenverwaltung. <br />
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Schikaneverbot <br />
Schikaneverbot begrenzt die Ausübung eines einer Person zustehenden Rechts. § 226 BGB verbietet die Ausübung eines Rechts, wenn diese nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Wenn also eine Schädigungsabsicht das alleinige Motiv der Rechtsausübung ist, greift der Gesetzgeber ein, und verbietet diese Ausübung. <br />
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Person <br />
Person im rechtlichen Sinne ist eine natürliche Person (Mensch) oder eine juristische Person des öffentlichen (z.B. Bund, Land, Gemeinde) oder privaten Rechts (z.. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Wesentliches Merkmal einer Person ist ihre Rechtsfähigkeit. <br />
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Schaden <br />
Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlich geschützten Rechtsgütern erleidet. Ob und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt, ist nach der sogenannten "Differenzhypothese" zu ermitteln. Danach ist der Schaden die Differenz zwischen der tatsächlichen Lage, die infolge des schädigenden Ereignisses besteht, und der hypothetischen, die bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.<br />