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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Rund 15.500 EUR Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten forderte ein Düsseldorfer Vermieter von seinem Mieter und stützte sich dabei auf zwei Klauseln des Formularmietvertrages. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (VIII ZR 308/02) jetzt feststellte. Beide Klauseln seien unwirksam.<br />
Im Mietvertrag war unter Paragraph 12 geregelt, die Mieträume seien „bei Auszug sauber und ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen in Paragraph 8, Ziffer 2 (des Vertrages) vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben ...“. <br />
Für den BGH eine unwirksame Klausel, weil der Mieter unangemessen benachteiligt werde. Grund: Der Mieter müsse nach dieser Endrenovierungsklausel beim Auszug immer renovieren. Unabhängig von der Frage, ob und wann zuletzt Renovierungen oder Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchgeführt worden sind. <br />
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Doppelt genäht hält nicht besser<br />
In einer zweiten Klausel des Mietvertrages war unter Paragraph 8 vereinbart, dass der Mieter während der Mietzeit laufende Schönheitsreparaturen nach bestimmten Zeitabständen durchzuführen hat. <br />
Auf diese Klausel, so der BGH, könne sich der Vermieter schon deshalb nicht stützen, weil beide Regelungen – Paragraph 8 und Paragraph 12 des Vertrages – zusammengehörten und zusammen gelesen werden müssten. Die beiden Klauseln ließen sich nicht in eine wirksame und eine unwirksame Regelung aufteilen. Sie stellten eine Gesamtregelung dar, sie seien zusammen unwirksam. <br />
Nur noch zur Klarstellung betonte der Bundesgerichtshof, der Vermieter könne sich auch nicht selbst auf die Unwirksamkeit der von ihm vorgegebenen Endrenovierungsklausel berufen, um so wenigstens die zweite Klausel im Vertrag „zu retten“. Fazit: Doppelt genäht hält – hier – nicht besser. Die Gesamtregelung zur Renovierung ist unwirksam. Der Mieter muss nichts bezahlen. <br />
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Stichwörter: klauseln + unwirksame

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