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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Grundsatzurteil zum Mietrecht fünf Klauseln des in Hessen gebräuchlichen Mietvertragsformulars für rechtswidrig erklärt. Dazu gehört unter anderem die bisher festgeschriebene Verpflichtung des Mieters zur Reparatur einer Wasser- oder Stromleitung, wenn er nicht nachweisen kann, daß er keine Schuld an dem Schaden hat. Dagegen sei die Pflicht des Mieters zu Schönheitsreparaturen sowie der Übergabe der Wohnung in renoviertem Zustand zulässig.<br />
Mit dem Urteil gab der 1. Zivilsenat einer Klage des Mieterschutzvereins Wiesbaden im Auftrag des Deutschen Mieterbundes in Hessen weitgehend statt. Das Gericht stellte fest, daß die beanstandeten Klauseln den Mieter unangemessen benachteiligten. Das Formular gibt der Landesverband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer heraus.<br />
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In dem Urteil heißt es, in erster Linie sei der Vermieter und nicht der Mieter verpflichtet, "den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache sicherzustellen". Die fünf beanstandeten Klauseln seien "einseitig auf die Interessen der Vermieter ausgerichtet".<br />
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Oberlandesgericht Frankfurt, 1 U 41/96<br />
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Stichwörter: formular + hessisches

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