gefragt von administrator am 30.11.1999
Schönheitsreparaturen
Gesetzlich obliegt dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Vgl. §§ 535 Abs. 1, 538 BGB. Wenn sich im Mietvertrag keine Regelung über Schönheitsreparaturen findet, sind sie Sache des Vermieters.<br />Quelle: Bundesgerichtshof<br />
Rechtsentscheid<br />
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1985, S. 46 <br />
