gefragt von administrator am 30.11.1999

Mietpreisüberhöhung

Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn der Vermieter eine unangemessen hohe Miete fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen ist eine Miete dann, wenn sie infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte für vergleichbare Wohnungen (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage) oder für damit verbundene Nebenleistungen um mehr als 20 % übersteigt. Unangemessen hoch sind aber nicht Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind.. Zu den laufenden Aufwendungen gehören beispielsweise die an einen gewerblichen Zwischenvermieter zu zahlende Miete, die Verzinsung des Eigenkapitals oder die Kosten einer vor dem 1.1.1993 abgeschlossenen Modernisierung. In diesem Fall darf die Miete dann auch um mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, sofern der Mietzins nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters steht (was bei einer Miete von über 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete der Fall sein dürfte. Vgl. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz.
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