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Die Duldungspflicht des Mieters im Zusammenhang mit einer angekündigten Modernisierung ist im § 541 b BGB geregelt. Wenn der Mieter jedoch meint, dass die geplante Maßnahme für ihn und seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde, kann er sie ablehnen.<br />
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Grundsätzlich müssen Mieter jede ordnungsgemäß angekündigte Modernisierungsmaßnahme dulden, wenn sie zu einer nachhaltigen Verbesserung des Wohnwerts führen oder wenn eine Einsparung von Heizenergie und Wasser möglich wird. Zu dulden sind auch Maßnahmen, die der Schaffung neuen Wohnraums dienen (z. B. wenn dazu Leitungen durch die Wohnung des Mieters geführt werden sollen), obwohl sie mit einer Verbesserung für den Mieter nichts zu tun haben.<br />
Doch es gibt auch Ausnahmen von der Duldungspflicht. Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, nennt das Gesetz vier Gründe:<br />
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1. Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten selbst.<br />
Die Belästigungen durch Lärm und Schmutz können vor allem für ältere, körperlich behinderte, erkrankte oder schwangere Mieter unzumutbar sein. Auch wenn Küche und Toilette für Wochen nicht benutzbar sind oder ausgerechnet im Winter eine Heizung eingebaut wird, liegt eine nicht gerechtfertigte Härte vor.<br />
2. Folgen der Modernisierung.<br />
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Geänderte Wohnungsschnitte können eine Härte sein. Zum Beispiel, wenn die geräumige Küche oder ein Zimmer zugunsten eines größeren Bades verkleinert wird, sie sich nicht mehr wie gewohnt nutzen lassen und Stellflächen verloren gehen.<br />
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3. Vorausgegangene Mieteraufwendungen.<br />
Will der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen, die eine vorangegangene Investition des Mieters hinfällig machen, kann das eine Härte sein. Zum Beispiel, wenn der Mieter in seine Wohnung eine Etagenheizung eingebaut hat und der Vermieter nun eine Zentralheizung für das ganze Haus einbauen lassen will. Entscheidend ist hier, ob der Einbau mit Erlaubnis des Vermieters erfolgt ist und wann der Einbau erfolgte.<br />
4. Zu erwartende Mieterhöhung.<br />
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Ein Widerspruch des Mieters gegen die Modernisierung ist auch gerechtfertigt, wenn die erwartete Mieterhöhung so hoch ausfällt, dass der Mieter die Gesamtbelastung nicht mehr tragen kann. Die Mieterhöhung ist allerdings kein Härtegrund, wenn die Wohnung mit der Modernisierung nur in einen Zustand versetzt werden soll, der allgemein üblich ist.<br />
Will der Vermieter die Maßnahme trotz der Ablehnung des Mieters durchsetzen, muss er vor Gericht klagen. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob ein Härtefall tatsächlich vorliegt, oder ob der Mieter unter Abwägung aller Umstände (Interessen des Vermieters und der übrigen Mieter) die Modernisierung dennoch zu dulden hat. Wiegen die Härtegründe des Mieters schwerer als die Interessen des Vermieters, muss der Mieter die Arbeiten nicht dulden.<br />
Lässt der Mieter die Bauleute in die Wohnung, gibt er damit sein Einverständnis mit den bevorstehenden Baumaßnahmen zu erkennen. Er kann sich hinterher nicht mehr auf Härtegründe berufen, zum Beispiel, dass die anschließende Miete für ihn nicht tragbar wäre.<br />
Hinweis: Maßnahmen des Vermieters, die die Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand halten (zum Beispiel Reparaturen), sind keine Modernisierung. Solche Arbeiten muss der Mieter dulden. Sie sind andererseits auch nicht als Modernisierung auf die Miete umzulegen<br />
Quelle:SVZ-online
Stichwörter: heizungsmont + winter

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