gefragt von administrator am 30.11.1999
Katzen
Für das Halten einer Katze gilt Ähnliches wie für die Hundehaltung. Hier sind die Gerichte jedoch überwiegend der Auffassung, dass der Mieter ein solches Tier ohne Genehmigung des Vermieters besitzen darf (LG Mönchengladbach, NJW-RR 89, 145, AG Bonn, WM 94, 323; AG Sinzig, NJW-RR 60, 652; AG Berlin-Schöneberg, NM 90, 192; dagegen: LG Berlin, GE 99, 46; AG Hamburg, NJW-RR 92, 203). Die Gerichte gehen offenbar davon aus, dass es durch eine Katze nur zu geringfügigen Belästigungen der Nachbarn kommen kann. Die Nachbarn müssen es hinnehmen, dass die Katze ihre Gärten oder Grundstücke betritt (OLG Celle, ZMR 86, 286; LG Augsburg, WM 89, 624; andere Ansicht: AG Berlin-Tiergarten, WM 89, 624).<br />Quelle:DMB
