gefragt von administrator am 30.11.1999

Eigenbedarf

Der Schutz von Mietern bei einer Eigenbedarfskündigung gilt auch für die Angehörigen, wenn sie nach dem Tod des Hauptmieters weiter in der Wohnung leben. <br />
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Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Der Entscheidung zufolge rückt der Angehörige auch bei der Wartefrist, die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs einhalten muss, in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters ein. Das Aktenzeichen lautet: AZ: VIII ZR 26/03. <br />
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Im entschiedenen Fall hatte eine Familie 33 Jahre lang in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in Berlin gelebt, die 1983 zu einer Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Nach dem Tod der Eltern im Jahr 1985 lebten die Tochter und deren Kinder weiter in der Wohnung, ohne den Mietvertrag zu ändern. <br />
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Die Wohnung wurde dann 1997 an den späteren Kläger verkauft. Er kündigte den Mietern im Juli 2000 mit einer Frist von zwölf Monaten wegen Eigenbedarfs, weil er die Wohnung für seine Töchter benötigte, und klagte auf Räumung der Wohnung. Der Bundesgerichtshof wies diese Klage nun ab. Nach geltendem Recht tritt der im gemeinsamen Hausstand mit dem Mieter lebende Familienangehörige in das beim Tod des Mieters bestehende Mietverhältnis ein. <br />
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Damit entsteht laut Urteil kein neues Mietverhältnis, sondern das bisherige Mietverhältnis wird unverändert fortgesetzt. Der Familienangehörige tritt deshalb grundsätzlich in vollem Umfang in die Rechtsstellung des bisherigen Mieters ein. <br />
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Dies gilt laut BGH auch für die Wartefristen, die der Wohnungsbesitzer bei Eigenbedarfskündigungen einhalten muss. Diese Sperrfrist betrug im entschiedenen Fall zehn Jahre. <br />
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Nach geltendem Recht muss bei Wohnungsumwandlungen der Käufer in der Regel drei Jahre warten, bevor er Eigenbedarf geltend machen kann. Die Sperrfrist erhöht sich auf zehn Jahre, wenn die Wohnung in einer Gemeinde oder einem Bundesland liegt, in dem ein Mangel an Mietwohnungen besteht. Die jeweiligen Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnungen zu bestimmen. AFP<br />
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Stichwörter: eigenbedarf

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