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Mietminderung

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„Die Entscheidung ist richtig, schafft Rechtsfrieden und kann die Eskalation von Mietrechtsstreitigkeiten verhindern“, kommentierte Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 274/02).<br />
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Für Wohnungsmängel, die während der Mietzeit auftreten, gilt, so der BGH, seit dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. September 2001:<br />
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 Der Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung nicht „automatisch“ 6 Monate nach Auftreten des Mangels, wenn er die ganze Zeit über anstandslos die Miete weiter gezahlt hat.<br />
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 Auch wenn der Mieter seinen Vermieter erst nach mehr als 6 Monaten informiert, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, kann er von diesem Zeitpunkt an noch die Miete kürzen.<br />
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 Hat der Mieter den Mangel sofort angezeigt, dann aber monatelang weiter die volle Miete gezahlt, in der Hoffnung, der Mangel werde abgestellt, riskiert er sein Mietminderungsrecht nicht. Er kann auch noch nach 6 Monaten oder später die Miete kürzen.<br />
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Bisher galt: Hatte der Mieter 6 Monate anstandslos die volle Miete gezahlt, konnte er die Miete wegen Wohnungsmängeln nicht mehr kürzen.<br />
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Franz-Georg Rips: „Durch diese alte Rechtsprechung verlor ausgerechnet der Mieter seine Rechte, der es zunächst einmal im Guten versuchte, der auf die Mängelbeseitigung durch den Vermieter vertraute und der nicht sofort die Miete kürzte. Damit ist jetzt Schluss. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die Chancen für eine außergerichtliche Streitbeilegung und eine erfolgreiche Rechtsberatung durch die Mietervereine deutlich gestiegen.“<br />
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Stichwörter: mietminderung

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