gefragt von administrator am 30.11.1999
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs
Hallo,heute konnte man überall von einem aktuellen Urteil des BGHs sehen/lesen/hören ([url=http://www.faz.net/s/Rub21DD40806F8345FAA42A456821D3EDFF/Doc~EAEF05833928545F68D7CDDA04C93D250~ATpl~Ecommon~Scontent.html:2498f]Artikel bei FAZ.net[/url:2498f]).
Demnach sollen Klauseln, die besagen, dass ein Mieter bei seinem Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung oder der Dauer des Mietverhältnisses Renovierungsarbeiten durchführen soll, unwirksam sein.
Soweit klar und gut. Aber ich weiß nicht, ob das auf meinen speziellen Fall zutrifft. Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
Bei der Wohnungsübergabe wurde ein Übergabeprotokoll angefertigt, welches als zum Mietvertrag zählende Zusatzvereinbarung gilt.
Dort ist festgehalten, dass an der Decke in Wohnzimmer und Flur keine Tapete vorhanden ist, und das das durch den Nachmieter (mich) beseitigt wird. Es soll Rauhfasertapete angebracht und weiß gestrichen werden. Außerdem sollen die Tapeten an den Wänden in Wohn- und Schlafzimmer, die im Moment "überlappend geklebt" sind, durch neue Tapeten ausgetauscht werden, die wiederum weiß zu streichen sind.
Komme ich mit der neuen Entscheidung aus diesen Vereinbarungen heraus?
Vielen Dank im Voraus
