gefragt von administrator am 30.11.1999
Rückzahlung der Mietkaution
Hallo zusammen,ich bin bei meinen Recherchen zu obigem Thema auf unterschiedliche Informationen gestoßen, die mir leider nicht die erhoffte Klarheit brachten. Vielleicht kann mir hier jemand bei dem - wie ich denke - recht einfachen Fall helfen. Hier die Fakten:
[list:30b3d]
[*:30b3d]Mietende: 31.3.2007[/*:m:30b3d]
[*:30b3d]Rückgabeprotokoll: ohne Mängel, anschl. auch keine weiteren Rückmeldungen seitens des Vermieters[/*:m:30b3d]
[*:30b3d]Nebenkosten: Rückzahlung aus 2005; für 2006 und 2007 noch keine Abrechnung erhalten[/*:m:30b3d]
[*:30b3d]geleistete Kaution: Betrag X[/*:m:30b3d][/list:u:30b3d]
Das Mietverhältnis ist also seit über 5 Monaten beendet, und ich sehe ehrlich keinen Grund, warum der Vermieter noch die komplette Kaution einbehält. Leider erreiche ich ihn auch seit über 2 Wochen nicht per E-Mail oder Mobiltelefon, um ihn zu einer Stellungnahme zu bitten. Da ich der Rückzahlung der Nebenkosten 2005 auch über 3 Monate hinterhergerannt bin und erst in 2007 erhalten habe, überlege ich, das ganze jetzt etwas offizieller zu gestalten (Einschreiben mit Frist für die Rückzahlung der Kaution). Meine Fragen:
Wie viel Zeit muss ich ihm denn noch zugestehen? Meines Erachtens (und den gefundenen Informationen nach) sollten 5 Monate ausreichen ...
Kann ich nur einen Teil oder gar die komplette Kaution einfordern? Man kann eigentlich davon ausgehen, dass für 2006 und 2007 keine Nachzahlungen der NK fällig sind - eher erhalte ich sogar wieder etwas zurück, da ich viel unterwegs war.
Vielen Dank im Voraus.
Antworten
antwort von Susanne am
Eine Abrechnung über die Kaution ist [b:fe706]spätestens[/b:fe706] 6 Monate nach Mietende fällig, danach würde ich die Frist setzen.[i:fe706]Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, einen angemessenen Betrag einzubehalten für zu erwartende Nachzahlung aus der folgenden NK-Abrechnung.[/i:fe706] So lautet die allgemeine Aussage der Gerichte. Der angemessene Betrag richtet sich nach der letzten NK-Abrechnung und der Teuerungsrate. Bei einem erheblichen Guthaben der letzten Abrechnung hat der VM demnach keine Grundlage etwas einzubehalten, für 2007 ist die erhöhte MwSt zu bedenken.
Ich persönlich würde eine Mahnung schreiben über dem Gesamtbetrag der Kaution und der daraus zu erwartenden Zinseinnahmen bis dato, Fristsetzung bis 30.09. Mit dem Hinweis, sollte der VM in Verzug geraten (Frist verstreichen lassen) folgt als nächstes der Gerichtliche Mahnbescheid inkl. Verzugszinsen. Dann würde ich einen Fachanwalt aufsuchen. Leider klappt das manchmal nur mit dem entsprechenden Briefkopf.
