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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich brauche dringend ein paar Informationen. Mein Partner und ich wollen in unsere erste gemeinsame Wohnung ziehen.
Mein Partner hat 2 Kinder aus erster Ehe die bei der Mutter leben und alle 14 Tage auf Besuch kommen dürfen. Ich habe 4 Kinder die uns alle 14 Tage von Samstag auf Sonntag besuchen kommen.
Bei Wohnungsbesichtigung hat mein Mann von seinen Kindern erzählt und dass diese alle 14 Tage auf Besuch kommen könnten. Meine Kinder wurden nicht erwähnt.
Wir bekamen die Wohnung und unterzeichneten den Mietvertrag. Am Wochenende erfuhr unsere Vermiterin nun, dass ich 4 Kinder habe, die alle 14 Tage für 26 Stunden zu Besuch kommen, daraufhin meinte sie, wir hätten das angeben müssen und wenn wir fair wären würden wir den Mietvertrag zurückschicken.
Als ich ihr sagte, dass wir unsere Wohnungen gekündigt haben und somit zum 1.10 auf der Straße stehen, meinte sie, sie könne uns ohne Grund innerhalb von 3 Monaten kündigen, obwohl im Mietvertrag etwas anderes steht.

Meine Fragen:

Muss ich angeben, dass Kinder alle 14 Tage auf Besuch kommen und wieviele das sind?

Ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung?

Im Mietvertrag steht Kündigung ist nur wegen Eigenbedarf möglich seitens des Vermieters oder wenn wir uns nicht an die Hausordnung halten.

Gruß Manu
Stichwörter: wegen + besuch + kinder + kündigung + tage

5 Kommentare zu „Kündigung wegen Besuch v. Kinder alle 14 Tage”

Susanne Experte!

Viele Vermieter achten auf die Zusammenstellung der Mieter im Haus, damit es keinen Unfrieden gibt und ich halte das für sehr sinnvoll. Wenn im Haus hauptsächlich viele ältere Leutchen wohnen ist bei 6 Kindern Unruhe vorprogrammiert-so schlau sollte man schon selbst sein.

Je nach Wohnungsgrösse ist die Wohnung beim Besuch von 4 Kindern, die auch über Nacht bleiben, schnell zu klein.

Eine Kündigung ohne Grund ist nur möglich, wenn es sich um eine 2 Familien Haus handelt, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt.
Den Vertrag einfach so kündigen kann die Vermieterin nur, wenn sie explizit nach Kindern gefragt hat und Du nicht oder falsch geantwortet hast.

Wer so von vornherein sein Verhältnis mit dem Vermieter belastet kann sich wohl schlecht auf unbeschwertes Wohnen freuen. Die ersten Abmahnungen sind schon vorprogrammiert.

Der_Mario Experte!

Hallo Manu.

Grundsätzlich teile ich die Bedenken von Susanne.
Wie alt sind die Kinder? Besteht die Gefahr, dass sich andere Mieter durch Kindergeschrei belästigt fühlen könnten?

Am Wochenende erfuhr unsere Vermiterin nun, dass ich 4 Kinder habe, die alle 14 Tage für 26 Stunden zu Besuch kommen, daraufhin meinte sie, wir hätten das angeben müssen und wenn wir fair wären würden wir den Mietvertrag zurückschicken.
Als ich ihr sagte, dass wir unsere Wohnungen gekündigt haben und somit zum 1.10 auf der Straße stehen, meinte sie, sie könne uns ohne Grund innerhalb von 3 Monaten kündigen, obwohl im Mietvertrag etwas anderes steht.[/quote:7fc3b]Das ist absoluter Dummfug. Wenn sowohl Deine Kinder als auch die Deines Partners nur an den Wochenenden zu Besuch sind, seid Ihr mietrechtlich nicht verpflichtet, das überhaupt jemandem mitzuteilen. Das ist definitiv kein Kündigungsgrund – und erst recht keiner für eine fristlose Kündigung. Besucher hat der Vermieter zu dulden.

Den Vertrag einfach so kündigen kann die Vermieterin nur, wenn sie explizit nach Kindern gefragt hat und Du nicht oder falsch geantwortet hast.[/quote:7fc3b]Da muss ich widersprechen! Fragen nach Familienstand (beinhaltet nicht Anzahl der Kinder!) oder Anzahl und Alter der Personen, die in der Wohnung leben werden, sind erlaubt und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Fragen nach Familienplanung, Häufigkeit von Besuch o. ä. sind aber unzulässig, und der Mieter darf deshalb ruhig Märchen erzählen. Da es sich bei den Kindern nur um Besuch handelt und nicht um ständige Bewohner, hätte man also auch ungestraft lügen dürfen.

lesina

Hallo Mario,
es ist möglicherweise nicht ganz mit offenen Karten gespielt, wenn wir die Anzahl unserer Kinder verschweigen, doch würden wir sie angeben, hätten wir bei den meisten Vermietern keine Chance auch wenn unsere Kinder nicht bei uns leben.
Die meisten Vermieter hören 6 Kinder, dass sie jedoch nur zwei Tage im Monat auf Besuch sind hören sie dann nicht mehr.
Wir als Familie mit mehr als durchschnittlich 1,5 Kindern sind leider daraf angewiesen, diese Tatsache etwas zu verschleiern oder ganz zu verschweigen, sonst würden wir in diesem sehr kinderunfreundlichm Land keine Chance auf eine Wohnung haben.
Unsere Kinder sind 5,7,8, 2x 11 und 14 Jahre alt
Mitlerweile fragte ich bei meinem Anwalt nach, dieser bestätigte mir, was du geschrieben hast. Besuch auch wenn es sich um Kinder handelt, muss nicht angegeben werden. Die Kündigung ist somit unwirksam.

ich bedanke mich für eure Mühe
Gruß manu

Susanne Experte!

Ja, die Kündigung ist unwirksam. Allerdings kann die Vermieterin den Vertrag anfechten!

1. Grund kann sein die Homogenität der Mieter zur Wahrung des Hausfriedens.
2. Grund wird sein, dass "Besuch" von 6 Kindern alle 2 Wochen über die Definition von Besuch hinaus geht - summiert sind die Zahl der Tage mehr als 7 Wochen.
3. Grund kann sein, dass die Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr kalkulierbar sind unter der Voraussetzung, dass es Positionen gibt, die nach dem Umlageschlüssel Personenzahl berechnet werden.
4. Grund kann sein, dass zu den "Besuchszeiten" die Wohnung überbelegt ist.

Es kann aber auch passieren, dass die Vermieter so sehr keinen Bock mehr auf Euch als Mieter haben, dass Sie Euch erst gar nicht den Schlüssel zur Wohnung aushändigen - da gibt es Leute, die sind so stur, die kann man verklagen bis zum Gehtnichtmehr....
Die Vermieter könnten aber auch ganz schnell andere Leute einziehen lassen- man darf zwar keine Wohnung doppelt vermieten, aber in diesem Falle würde gelten: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Der_Mario Experte!

Ja, die Kündigung ist unwirksam. Allerdings kann die Vermieterin den Vertrag anfechten![/quote:6d2a1]Auch hier muss ich Dir widersprechen. <!-- s :D --><!-- s :D -->
Wenn es sich - so wie hier - nicht um Untermiete handelt, darf der Mieter Besucher auch für rund sechs bis acht Wochen ohne Einwilligung des Vermieters in seiner Wohnung aufnehmen.
Die Rechtsprechung geht sogar so weit und sagt, dass eine vorübergehende Überbelegung durch Besucher vom Vermieter 6 bis 8 Wochen geduldet werden muss.

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