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Der_Mario
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RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Wenn es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, mithin um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel, so wäre diese Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam. Dabei ist unerheblich, ob die Klausel handschriftlich oder maschinenschriftlich eingefügt wurde. Handelt es sich um eine professionellen Vermieter? Gibt es Mieter in dem Mietshaus, die bei demgleichen Vermieter diegleiche Klausel in ihrem Vertrag stehen haben ?
Handelt es sich jedoch um eine individualvertragliche Klausel, so ist Grenze der Wirksamkeit dieser Klausel die Sittenwidrigkeit. Davon wird vorliegend nicht ausgegangen werden können. Die Klausel wäre mithin wirksam. Der Umfang der Renovierungsverpflichtung erstreckt sich sodann auf die notwendigen Vorarbeiten. Sie wären mithin für das Verrücken der Möbel und ggf. erforderliche Zwischenlagern verantwortlich.
Viele Grüße
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt
Rheinstraße 39
47799 krefeld
http://www.wengersky
ippo
Ich bedanke mich für die schnelle Hilfe. Auch wenn mir die Antwort natürlich nicht gefallen kann.
Denn es ist eine individualvertragliche Klausel, da Einliegerwohnung. Demzufolge liegt die Haftung
bei Schäden, die durch Aus- und Einbau verusacht werden ebenfalls bei mir ...
Ich lerne daraus in Zukunft keine möblierten Wohnungen mehr zu mieten. Das Risiko dem Vermieter
sein altes Inventar sanieren zu müssen ist zu hoch.
Grüße ippo
Susanne
Bei Schäden wird nur der Zeitwert ersetzt. Die meisten Leute haben auch eine Haftpflichtversicherung, die unangebrachte Forderungen abweist.
Wenn das Zeug so alt ist tendiert der Zeitwert i.d.R. gegen Null.
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