gefragt von administrator am 30.11.1999

Betriebskostenabrechnung

Hallo,
ich wohne nun seit August 2004 in meiner Wohnung. Ich habe aber leider noch nie eine Betriebskostenabrechnung bekommen. Anfang Juli habe ich einen Beschwerdebrief an meine Vermieterin geschrieben das sie mir bis 31.07.07 die Betriebskostenabrechnung für 2005 aushändigen soll, ansonsten werde ich meine Rechte geltend machen. Bisher hat sie sich noch nicht gezuckt. Ich nehme an bis Di passiert auch nichts. Was kann ich dann tun?
Betriebskosten ab September Kürzen?, Wenn ja um wieviel und nach welcher Rechtsgrundlage.
Ich möchte aber nicht klagen, da mir der Aufwand zu hoch ist.
Vielleicht gibt es da andere Möglichkeiten.

Ich freue mich für jede Antwort

Mit freundlichen Grüßen
Christian Tippner
Stichwörter: betriebskostenabrechnung

Antworten

antwort von Der_Mario am
Ist in Deinem Mietvertrag eine Pauschale oder eine Vorauszahlung vereinbart?

antwort von jomolungma am
ich zahle 309 € davon sind 79€ Betriebskosten. Das ganze immer für den kommenden Monat. Also eine Vorauszahlung, denn die einzelnen Zahlpunkte sind einzeln aufgelistet.

Gruß Christian

antwort von Susanne am
Druckmittel für eine Betriebskostenabrechnung ist die Einstellung der Vorauszahlungen.
Du könntest also nach Ablauf der Frist Deine Vermieterin schriftlich darauf hinweisen, dass die weiteren Vorauszahlungen eingestellt werden, bis die verlangten Abrechnungen der letzten Jahre vorliegen.

Sind die Heizkosten bei den 79.-€ inkludiert? Wie groß ist die Wohnung und wie viele Personen leben dort? Eher ländlich oder städtisch? Welche anderen Nebenkosten sind lt. Vertrag mit diesen 79.-€ noch abgedeckt?

antwort von Der_Mario am
@jomolungma: Rechnest Du denn damit, dass Du bei korrekter Abrechnung Rückzahlungen zu erwarten hättest?

@Susanne: würde das von Dir vorgeschlagene Vorgehen nicht zu Mietrückständen führen?

antwort von jomolungma am
@ Suasanne/@Der_Mario:
Die Wohnung ist 56m² groß und hat 2 Räume+Bad+Flur*küche. Ich wohne seit August 2004 mit meiner Freundin hier. Der Mietzins beträgt 230€, warme Betreibskosten betragen 28€( davon 16 Heizung, 6 Warmwasserversorgung, 5 Reinigung Wartung und Kontrolle von Einzel- und Etagenheizung) kalte betragen 51 € (davon 3 laufende öffentliche Lasten, 14Wasserversorgung und entwässerung, 10 Starßenreinigung und Müllabfuhr, 5 Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, 2Gartenpflege, 6 Beleuchtung, 3 Schornsteinreinigung, 5 Sach-und Haftpflichtversicherung, 2 Hauswart, 1 Antenne).
Ich erwarte für 2005 keine Rückzahlung möchte aber endlich wissen was wir verbrauchen. Ich bin 25 und bewohne die erste Wohnung, somit habe ich keine Ahnung wieviel wir verbrauchen. Wir wohnen übrigens in Freiberg(Sachs) einer 40.000 einw. Stadt.
Mit dem Vorauszahlungsstop finde ich ein bisschen zu krass. Ist das nicht ein bisschen viel. Anderseits, wenn sie dann immernoch nichts macht kann ich das Geld Solange weglegen bis die gesammelte Summe größer als die Kaution ist. Denn da gibt es bei der auch Probleme bei der Rückzahlung. Gibt es für ein solches Vorgehen (Vorauszahlungsstop) eine gesetzliche Bestimmung? Der Vorauszahlungsstop betrifft aber nur die Betriebskosten oder?

Gruß Christian

antwort von Susanne am
[quote:e4502]@Susanne: würde das von Dir vorgeschlagene Vorgehen nicht zu Mietrückständen führen?[/quote:e4502]



Nicht jeder Mieter möchte sich aber mit seinem Vermieter vor Gericht streiten. Schließlich möchte man ja im Regelfall noch auf unbestimmte weitere Zeit miteinander friedlich auskommen. Der Mieter muss aber nicht unbedingt klagen, um zu seinem Recht zu kommen. Er hat nämlich auch das Recht, die laufenden Vorauszahlungen bis zur Erstellung einer (ordnungsgemäßen) Abrechnung zurückzubehalten (BGH v. 29.2.1984 – VIII ZR 310/82), wenn er den Vermieter zuvor, nach Eintritt der Abrechnungsreife, aufgefordert hat, die Abrechnung zu erstellen. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann der Mieter das Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Vorauszahlungen der laufenden Miete geltend machen (BGH v. 11.4.1984 – ARZ 16/83). Aber Vorsicht: Das Zurückbehaltungsrecht wird nach neuerer Rechtsprechung begrenzt durch die Summe der in dem Abrechnungszeitraum nicht abgerechneten Vorauszahlungen (KG Berlin. v. 15.10.2001 – 8 U 2549/00). Rechnet der Vermieter dann später auf Druck des Mieters über die Betriebskosten ab, entfällt das Zurückbehaltungsrecht und der Mieter ist zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge verpflichtet. Das Geld sollte also nicht ausgegeben werden, sondern für den Fall der Abrechnung auf die Seite gelegt werden. Ansonsten geht der Mieter nämlich das Risiko einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein.

Quelle:

[url:e4502]http://www.123recht.net/article.asp?a=8851&p=1[/url:e4502]

antwort von Der_Mario am
Danke Susanne, genau das waren in dem Fall meine Bedenken. Hast es ja nun aufgeklärt. :D

antwort von Glueckskeks am
Hi Susanne!

Eine Frage zu dem Zurückbehaltungsrecht:
Wenn also der Vermieter die Abrechnung auf Druck des Mieters, der die Nebenkosten über einen bestimmten Zeitraum einbehalten hat, bspw. ein halbes Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist erstellt, so entfällt trotzdem das Zurückbehaltungsrecht und der Mieter muss zahlen?

"Das Zurückbehaltungsrecht wird nach neuerer Rechtsprechung begrenzt durch die Summe der in dem Abrechnungszeitraum nicht abgerechneten Vorauszahlungen (KG Berlin. v. 15.10.2001 – 8 U 2549/00).
Rechnet der Vermieter dann später auf Druck des Mieters über die Betriebskosten ab, entfällt das Zurückbehaltungsrecht und der Mieter ist zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge verpflichtet. Das Geld sollte also nicht ausgegeben werden, sondern für den Fall der Abrechnung auf die Seite gelegt werden"

Danke für eine Antwort!

antwort von Susanne am
Die einbehaltenen Vorauszahlungen werden dann mit Abrechnung fällig.
Am Ende jeder Abrechnung steht die Summe, die in dem Wirtschaftsjahr auf die Wohnung anteilig abfällt. Von dieser Summe wird die bereits gezahlte Vorauszahlung abgezogen (i.d.R. Summe x mal 12). Sind die Vorauszahlungen wesentlich geringer, z.B. durch Einbehaltung, ergibt sich daher eine Nachzahlung.

antwort von Glueckskeks am
Okay, danke!

Könnte man dem Mieter, der diese Summe einbehält, den Verweis auf KG Berlin. v. 15.10.2001 – 8 U 2549/00 geben oder gibts eine gesetzliche Grundlage zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrags? Habe im BGB hierzu nichts direkt gefunden.

Es handelt sich hierbei um einen Mieter, der auf Grund angeblich falscher Quadratmeterzahl (circa 4 m² Unterschied zur angegebenen Fläche) einfach gar keine Nebenkosten mehr zahlt. Rein rechtlich gesehen müsste er doch zumindest einen Abschlag anhand seiner ermittelten Quadratmeterzahl zahlen und dürfte nicht die ganze Summe einbehalten, oder?

Ich würde dem Mieter diesen Sachverhalt gerne gesetztlich unterlegen, finde aber kein passendes Urteil oder den entsprechenden Gesetzeslaut.

Danke nochmals für deine Hilfe!


Grüße!

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