gefragt von administrator am 30.11.1999

Grundrenovierung der Wohnung nach Auszug

Hallo,
vor 8 Monaten zogen wir (Familie mit 3 Kindern) aus unserer alten Wohnung aus. In jedem Raum waren Tapeten, die vorher schon x-mal geweißelt wurden. Ich machte meinem Vermieter den Vorschlag, doch die Tapeten zu entfernen, da diese keinen weiteren Anstrich mehr vertragen würden (die Tapeten lösten sich teilweise schon bei unserem Einzug). Der Vermieter bestand jedoch auf komplettes weißeln incl. Reparatur der beschädigten Tapeten (Kinderhände...) . Mit viel Mühe + Schweiß und Kinderbetreuung schafften wir das auch. Doch direkt nach unserem Auszug begann er mit der Grundrenovierung der Wohnung. Alle Tapeten runter, Fußbodenbeläge neu, komplett neues Badezimmer. Weder bei Wohnungsübergabe geschweige denn vorher fiel ein Wort davon, daß wir uns die Arbeit sparen könnten, weil nach unserem Auszug die Wohnung sowieso renoviert werden würde.
Und alles das nachdem wir Unsummen für Farbe, Werkzeuge, etc ausgegeben hatten. Dies alles erfuhren wir erst vor kurzem durch die Nachmieterin.
Meine Frage: Können wir vom Vermieter die uns entstandenen Kosten wieder zurückverlangen?
Stichwörter: auszug + grundrenovierung + wohnung

Antworten

antwort von langbein am
Ich kann mir nicht vorstellen, auf Basis welcher Grundlage hier eine Forderung Erfolg haben sollte. Das das Vorgehen menschlich enttäuschen ist, ist klar, aber insgesamt hat er auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung bestanden. Was er danach mit der Wohnung macht, ist seine Sache. Vielleicht hätten ja auch die Nachmieter einen ganz anderen Geschmack gehabt und hätten die Wohnung neu tapeziert...dann könntest Du auch von diesen keine Kostenerstattung fordern.

antwort von Der_Mario am
Ich muss mich langbein da leider anschließen.
Warst Du denn laut Mietvertrag überhaupt zum Renovieren verpflichtet?

antwort von Thomas_B am
laut mietvertrag waren wir verpflichtet, die Wohnung "besenrein" zu übergeben. Aber man läßt sich ja nichts nachsagen und hinterläßt die Wohnung so, wie man sie vorgefunden hat. Ich weiß, dumm.

antwort von Der_Mario am
Du hast mehr getan als Du hättest tun müssen.
Ist dann leider ein Fall von "dumm gelaufen".

antwort von Susanne am
Das sehe ich allerdings anders:

zu dem Thema gibt es auch hier eine anwaltliche Abhandlung:
[url]http://www.123recht.net/Aufwendungsersatz-für-Malerarbeiten-des-Mieters-bei-unwirksamer-Schönheitsreparaturklausel__a17440.html[/url]

Offensichtlich hat sich der Mieter dem Vermieter durch mündliche Vereinbarung verpflichtet gefühlt, obwohl dieser das gar nicht war. Demnach hat der VM den M hier deutlich über den Tisch gezogen und gleichzeitig noch die Arbeiten des M im Nachhinein zunichte gemacht. Ich würde mir den Aufwand per Anwalt zurückholen- auch VM dürfen gutgläubige Mieter nicht veräppeln bzw. sollten damit nicht durchkommen!!!

antwort von Der_Mario am
@ Susanne: ich denke, das trifft hier nicht zu. Thomas_B hat ja eindeutig gesagt, dass er laut mietvertrag nur zur besenreinen Übergabe verpflichtet gewesen wäre. Die Abhandlung bezieht sich aber auf unwirksame Schönheitsraparaturklauseln.
Allerdings gibt es in diesem Fall sicherlich gewisse Parallelen, da stimme ich Dir durchaus zu...

antwort von Susanne am
Hier noch zum Thema: Schönheitsreparaturen, wenn danach die Wohnung saniert wird:

[i:e9467]Die Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten, also die so genannten Schönheitsreparaturen muss der Mieter, Ihr Bekannter, grundsätzlich immer verrichten, sofern diese auch mietvertraglich wirksam vereinbart worden sind. Lediglich wenn feststeht, dass die Wohnung innen vollkommen neugestaltet wird und dadurch die Arbeiten Ihres Bekannten wieder zunichte gemacht werden, kann hier ein Einwand aus Treu und Glauben eingebracht werden, dass die Arbeiten wirtschaftlich unsinnig wären.[/i:e9467]

Habe ich in einem anderen Zusammenhang hier gefunden:
[url]http://www.frag-einen-anwalt.de/Auszug-wg.-Modernisierung-(Miethöhe-danach...)__f25717.html[/url]

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