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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo ihr Lieben,

nun hätte ich auch eine Frage:

wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für 2005[/b:3ac66] fristgerecht zum 31.12.06[/u:3ac66] erhalten. Hätten wir sie erst am 01.01.2007 bekommen, wäre die Forderung schon verjährt und somit hinfällig.

Nachzahlung 278,39 € (was durchaus in Ordnung wäre)

nun bekommen wir gestern, den 29.01.07[/b:3ac66] eine korrigierte Nebenkostenabrechnung 2005[/b:3ac66]. Jetzt müssten wir fast 900,00 € nachzahlen.

Der Vermieter hatte versehentlich einen Zahlendreher in seiner Abrechnung.

meine Frage:
Kann unser Vermieter denn eine Nachforderung stellen oder ist sie schon verjährt?

Danke im Voraus
Stichwörter: erhaltennachkorrektur + möglich + nka

7 Kommentare zu „NKA 2005 am 31.12.06 erhalten.Nachkorrektur 2007 möglich?”

Berni911 Experte!

Hallo, sehr wichtig bei der Frage ist, wo du wohnst !

Ich könnte dir helfen 621,61 Euro zu sparen, wo lädst du mich zum Essen ein ? <!-- s :D --><!-- s :D --> Hast du Tankgutscheine ? Du kannst auch einfach nix machen, kommt dann aufs gleiche raus, nur das ich verhungere.

Grüsse

Susanne Experte!

Hat der Vermieter über die Betriebskosten abgerechnet, kann er für das betreffende Abrechnungsjahr keine weiteren, versehentlich nicht berechneten Kosten verlangen (AG Gronau 2 C 518/95; QM 96, 284).

mädi

@ Susanne: Danke für die Antwort! (es hat sich nicht der Heizverbrauch erhöht, sondern nur die Kosten die auf die qm verteilt werden)

Berni911 Experte!

Oh Oh, Sabine,

also einem AG Urteil würde ich da auf keinem Fall folgen und deins ist vermutlich aus 1995 oder 1996 !. Da gibt es bestimmt ein dutzend AG Urteile, die genau das Gegenteil besagen. Haste nicht ein höherinstanzliches ? BGH ? Such mal in 2006.

Grüsse

Susanne Experte!

Wieso, hast Du eines, Bernadette???
Wenn ja, dann ganz schnell herdammit [/i:d4336]!!!!

Berni911 Experte!

Berni911 Experte!

Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch jedoch verneint: &quot;Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten&quot; (was in der Regel nicht der Fall ist). Und weiter: &quot;Der Ablauf der Abrechnungsfrist hat zur Folge, dass die Nachforderung nach einer erst später erfolgenden inhaltlichen Korrektur das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Abrechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschreiten darf.&quot; Daraus ergibt sich, dass der Vermieter bei der Korrektur nicht saldieren darf. Ergibt beispielsweise die Korrektur bei einer Betriebskostenart eine Erhöhung der Nachforderung und bei einer weiteren eine Senkung, darf die Erhöhung nicht mit der Senkung verrechnet werden. Vielmehr ist die Senkung an den Mieter weiterzugeben. Auf die Weitergabe der Erhöhung der Nachforderung für die eine Betriebskostenart hat der Vermieter hingegen keinen Anspruch. Der BGH sagt nichts dazu, wie lange sich der Vermieter mit der Korrektur des inhaltlichen Fehlers Zeit lassen kann. Da das Recht auf Korrektur verwirken kann (§ 242 BGB), muss der Vermieter nach Kenntnis des Fehlers - welche er beispielsweise auf Grund eines Mietereinspruchs erhält - baldmöglichst die Korrektur erstellen und dem Mieter zukommen lassen. Man wird einen Zugang der Korrektur innerhalb von maximal vier Wochen noch als rechtzeitig ansehen können.

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