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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich bin etwas verzweifelt und vielleicht könnt ihr mir ja mal eure Meinung zu diesem Vertrag sagen. Wir sind im Oktober 2006 umgezogen, da mein Mann aber nun hier keine Arbeit gefunden hat, müssen wir leider wieder zurückziehen. Mein Mann hat seine Arbeit noch dort wo wir vorher gewohnt hatten. Nun habe ich also den Mietvertrag gekündigt mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung wurde nicht anerkannt , da wir angeblich auf Kündigung für 2 Jahre verzichtet hätten. Ich lese das aber irgendwie nicht so in dem Vertrag da auch der Lückentext unten nicht ausgefüllt ist und wir wurden auch nie auf so etwas hingewiesen.

Hier noch mal der wortwörtliche Text:

Das Mietverhältnis beginnt am: 01.10.2006.

Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmt Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausspricht.

Zusätzlich gilt die gesetzliche Regelung bezüglich der Verlängerung der Kndigungsfristen für den Vermieter.

Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von --- ab dem--- auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des Zeitraums von 2 Jahren mit der Gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündignung aus wichtigen Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass keine Verlängerung des Mietverhältnisses eintritt, wenn der Mieter nach Vertragsbeendigung die Wohnung weiterhin benutzt §545 BGB wird somit ausgeschlossen.

Für mich ergibt das Ganze irgendwie keinen Sinn. Ich wollte weder gebunden sein für 2 Jahre noch wollte ich einen Vertrag der mich nach 2 Jahren wieder rausschmeißt. Was sagt ihr dazu? Danke schon mal für eure Antworten

lG Sammy
Stichwörter: verzicht + kündigung

5 Kommentare zu „Verzicht auf Kündigung?”

Susanne Experte!

Meiner Ansicht nach liegt ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von 2 Jahren vor, das ist rechtlich korrekt, der Vertrag ist einzuhalten.

Rano Experte!

M.E. hätten die genauen Daten, also Anfangs- und Enddatum des gegenseitigen Kündigungsverzichtes, eingetragen sein müssen um hier eine Rechtswirksamkeit zu erreichen.

@Susanne:
Du bist doch sonst der große Urteilsfinder und ich würde mich freuen wenn Du mir das bei Gelegenheit einmal zeigst.

Gruß
Ralph

Sammy

Vielen Dank für eure Antworten. Leider habe ich heute vom Anwalt erfahren, das das Ganze rechtens ist, obwohl da nichts eingetragen wurde. Das ist ja nun wirklich nicht eindeutig und damit kommen die durch, fühle mich total übern Tisch gezogen.

traurige Grüße
Sammy

ente42 aktiver Benutzer

M.E. hätten die genauen Daten, also Anfangs- und Enddatum des gegenseitigen Kündigungsverzichtes, eingetragen sein müssen um hier eine Rechtswirksamkeit zu erreichen.[/quote:b2fe5] anfangs datum =mietbeginn..enddatum =mietbeginn+2Jahre

Susanne Experte!

Das ist der Unterschied zum Zeitmietvertrag und ziemlich eindeutig.
Zeitmietvertrag: Beginn und Ende des MV werden festgelegt, es ist aber eine Begründung für die Begrenzung nötig.
Kündigungsausschluss: Beginnt mit Vertragsschluss und kann bei Formularmietverträgen bis zu 4 Jahre vereinbart werden.

Daher muss dort auch nichts eingetragen werden! Das hätte der Anwalt aber auch erklären können.

Jetzt meine fiesen Tricks: Grundsätzlich betrifft dieser Kündigungsausschluss nur die sog. ordentliche Kündigung, es gibt aber auch Sonderkündigungsrechte des Mieters, z.B. bei Mieterhöhung.
Bitte doch den Vermieter (aber ohne Zeugen, es darf nicht nachweisbar sein) um ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen, z.B. weil Du bei 30.-€ mehr Miete Wohngeld bekommst oder irgendeine fadenscheinige Ausrede.

Wenn Du das Schreiben im Haus hast, dann kannst Du kündigen:

§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ist ein bischen wie pokern.... <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

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