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RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
aufrgund der Änderung des Art. 229 § 3 Abs. 10 BGB zum 01.06.2005 gilt die Kündigungsfrist des § 573c I BGB (3 - Monate) grundsätzlich auch für alle Altmietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, soweit es sich um einen Formularmietvertrag handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt
Michael König
Dankeschön für die Auskunft!
MK
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