gefragt von administrator am 30.11.1999
Kündigung Eigenbedarf
Hallo,mein Vermieter kündigte mir wegen Eigenbedarf; Begründung: Ich bewohne derzeit eine 36m² große Wohnung und möchte die von Ihnen bislang bewohnte Wohnung mit 52² selbst beziehen. Ich bin derzeit nur unzureichend untergebracht"
Dieser Kündung habe ich widersprochen;
Jetzt kommt eine Klage Zwangsräumung; Hier listet der Vermieter in der Hauptsache einen Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber im gleichem Ort) bzw. Beförderung auf und begründet die Kündigung damit (PC benötigt; Baumaschinen müßen gelagert werden);
Meine Fragen:
Ich habe gelesen, dass eine Küdigung wegen Eigenbedarf einer genauen Begründung bedarf, Begründungen nicht nachgeschoben werden dürfen. Aus welchem Gesetz leiten sich die 2 Themen ab? (genaue Begründung, kein Nachschieben)
Antworten
antwort von Susanne am
§ 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
[b:e7c25]2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder [/b:e7c25] 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
[b:e7c25](3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. [/b:e7c25]
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
