gefragt von administrator am 30.11.1999

Betriebskosten

Betriebskosten


Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Betriebskosten abrechnen. Versäumt er dies, sind Nachforderungen ausgeschlossen. Vereinbarungen im Mietvertrag, die hiervon abweichen, sind ungültig.







Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten, was er aber möglicherweise erst in einem Prozess beweisen muss. Bei Nebenkosten-Abrechnungen gilt Ausnahmsweise: gleiches Recht für alle. Auch der Mieter muss Einwände innerhalb von zwölf Monaten mitteilen.
Stichwörter: betriebskosten

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Mietvertrag DDR; Betriebskosten
Mein Vermieter rechnet die Betriebskosten nur nach Quadratme
Herauslösung der Betriebskosten aus der Kostenmiete
Erhöhung der Betriebskosten
Erforderlichkeit der eingestellten Betriebskosten