gefragt von administrator am 30.11.1999
Betriebskosten
BetriebskostenSpätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Betriebskosten abrechnen. Versäumt er dies, sind Nachforderungen ausgeschlossen. Vereinbarungen im Mietvertrag, die hiervon abweichen, sind ungültig.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten, was er aber möglicherweise erst in einem Prozess beweisen muss. Bei Nebenkosten-Abrechnungen gilt Ausnahmsweise: gleiches Recht für alle. Auch der Mieter muss Einwände innerhalb von zwölf Monaten mitteilen.
