gefragt von administrator am 30.11.1999

Schönheitsreparaturen

Hallo!

Leider werde ich durch die ganzen verschiedenen Urteile und Berichte immer unsicherer was ich nun tun muß. Bei mir steht im Mietvertrag folgendes:


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Nr. 5
Erhaltung der Mietsache

(1) Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.

(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen und Bädern und Duschen alle drei Jahre,
dabei sind der Innensanstrich der Fenster sowie die
Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre
durchzuführen,
in Wohn- und Schlafräumen, Flur, Diele und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

(3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

(4) Schäden in den Mieträumen, im Hause und an den Außenanlagen sind dem Wohnungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere, wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen verursacht werde, die sich mit Willen des Mieters bei ihm aufhalten oder ihn aufsuchen.

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Ist diese Klausel im Mietvertrag rechtens? Oder muß ich die Wohnung doch nicht streichen? Der Mietvertrag läuft seit dem 01.01.2001. Vor ein paar Tagen habe ich die Kündigung bei der Wohnungsbaugesellschaft zum 31.08.2006 abgegeben. Würde mich über eine Antwort sehr freuen!

Vielen Dank
:)
Stichwörter: schönheitsreparaturen

Antworten

antwort von fin am
Zwar sind die starren Fristen zu Schönheitsreparaturen aufgehoben worden, dies entbindet jedoch nicht gänzlich von der Pflicht diese ausführen zu müssen. Hier wird je nach Zustand der Wohnung individuell entschieden werden. Da Sie 5 Jahre dort gewohnt haben, so werden Sie einige Räume streichen müssen, wenn Sie bis heute keine Schönheitsreparaturen ausgeführt haben. Am besten machen Sie mit dem Vermieter einen Termin zur Besichtigung aus, was zu machen ist und was zu lassen ist.
Das Streichen von Fenstern wird z.B. bei Kunstoffenstern natürlich nicht gemacht. Bei Heizkörpern und Türen sollte vorher mit dem Vermieter über die Notwendigkeit der Arbeiten gesprochen werden. Ich persönlich würde keinen Mieter meine Heizkörper streichen lassen. Wenn diese sauber sind, so ist das meist auch nicht notwendig.

antwort von berlin79 am
Hmm, so in etwa habe ich mir das schon gedacht. Gestern kam die Kündigungsbestätugung.

Darin wird auch der Wunsch geäußert eine Vorabbesichtigung der Wohnung durchzuführen um den Zustand der Wohnung zu prüfen.

Dann werde ich wohl streichen müssen. Vielen Dank für die Information!

:)

antwort von Rano am
Ich würde sagen, daß der Absatz drei des MV die starre Regelung insoweit aufweicht, dass diese Mietvertragsklausel Gültigkeit hat.

Gruß
Ralph

antwort von berlin79 am
Danke für die Antwort! Ich denke auch das es so ist. Das Unternehmen scheint sich da gut abgesichert zu haben...

Ich bin ja mal gespannt was die Frau sagt, wenn sie demnächst meine Wohnung begutachtet...

antwort von Christoph_A. am
Da haben sich jetzt einige aber aufs Glatteis führen lassen. Lest euch mal das neueste Urteil des BGH durch. Ganz besonders die Seite 4 unter "Entscheidungsgründe":

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf

Das Urteil trifft auch sehr schön auf den hier geschilderten Fall zu und danach muß der Mieter nicht renovieren, weil die Relativierung zu vage ist.

Und zu fin:

Ein Mieter muß nicht deswegen renovieren, weil er fünf Jahre in einer Wohnung gelebt hat, sondern dann, wenn er dazu verpflichtet ist.

Und zu Rano:

Diese vermeintliche Aufweichung wird im obigen BGH-Urteil sehr gut bewertet.

Fazit: Der Mieter muß nicht renovieren.

antwort von berlin79 am
Ich habe noch etwas im Mietvertrag entdeckt. "Nr. 12 Rückgabe der Mietsache"

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(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.

(2) Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wiederherzustellen.
Für Anlagen und Einrichtungen (auch Shilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche.
Das Wohnungsunternehmen kann verlangen, daß Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn es den Mieter angemessen entschädigt.
Dem Wohnungsunternehmen steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.

(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen,
so sind die nach Nr. 5 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

(4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 AVB,so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen.
Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 5 Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den Fristen lt. Nr. 5 Abs. 2
und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

(5) Bei Auzug hat der Mieter alle Schlüssel - auch die von ihm selbstbeschafften - an das Wohnungsunternehmen zu übergeben, andernfalls ist das Wohnungsunternehmen berechtigt, auf Kosten des Mieters die Räume zu öffnen und neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen.

-------

Das gehört ja mit zum oben genannten Auszug aus meinem Mietvertrag bzw. bezieht sich ja auch direkt darauf (siehe "Nr. 5 Abs. 2")

Ich bin nun wieder verunsichert...

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!

:)

antwort von Christoph_A. am
Du zielst wahrscheinlich auf Pkt. 4 ab. Das ist eine sog. Quotenklausel, die dann eintritt, wenn der Mieter vor Ablauf der Fristen auszieht. Dann muß er nicht zwangsläufig renovieren, sondern muß nur Geldersatz leisten.

Es steht und fällt aber grundsätzlich damit, ob die SR wirksam übertragen wurden. Ist das nicht der Fall, entfällt auch der Rest.

Zur Sicherheit solltest Du vielleicht doch mal zu einem Fachanwalt gehen. Die Kosten halten sich in Grenzen. Ist zumindest besser, als einfach eine Wohnung zu renovieren.

Druck das Urteil aus meinem Link dazu ab und geh zum Anwalt.

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