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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

seit ein paar Tagen durchsuche ich das Internet nach Informationen über "verbrauchsunabhängige Nebenkosten" und die Konsequenzen für den Vermieter, wenn er diese zu niedrig bemessen hat.

Genauer gesagt:

Meine Grundmiete beträgt 300 €. Dazu kommen a) 40 € Vorauszahlung für Warmwasser und Heizung und b) 35 € für Betriebskosten, das bedeutet,

für a) Warmw./Heizung - Vorauszahlung = 480 €/Jahr
für b) Betriebskosten - Vorauszahlung = 420 €/Jahr

Der Vorauszahlung von 480 € für die Warmw./Heizung steht nun ein tatsächlicher Verbrauch von 450 € gegenüber, so dass ich durch sparsamen Verbrauch ein Plus von 30 € erzielt habe. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Der Verauszahlung von 420 € für die Betriebskosten steht nun aber eine Forderung von 570 € gegenüber,die allein die festen, verbrauchsunabhängigen Betriebskosten des Vermieters ausmachen, zuzüglch 300 € an Wasserkosten.

Das bedeutet 150 € Differenz zu den Festkosten plus 300 € Wasserverbrauch.


Ich fühle mich daher bezüglich der tatsächlichen Belastung vom Vermieter getäuscht, um mich zum Abschluss eines Mietvertrages zu bewegen, den ich nicht abgeschlossen hätte, wenn ich über die tatsächlichen Kosten informiert worden wäre.

Meine Frage ist daher:
Ist es dem Vermieter gestattet, die festen, ihm bekannten, verbrauchsunabhängigen Betriebskosten dermaßen niedrig anzusetzen, dass schon ein erheblicher Nachzahlungsbetrag fällig wird, ohne dass auch nur ein Tropfen Wasser geflossen ist?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir in dieser Frage hier jemand einen Rat geben könnte.

2 Kommentare zu „Verbrauchsunabhängige Betriebskosten nicht gedeckt”

Rano Experte!

Die Diskussion hatten wir vor kurzem ...

Es ist zwar sehr 'unschön' vom VM mit solch einem Lockangebot[/i:1a3f1] Mieter zu ködern. Aber -zumindest im ersten Miet-/Abrechnungsjahr- ist ihm da nicht beizukommen.
Ab der zweiten Abrechnungsperiode ist er allerdings gehalten, die Vorauszahlungen möglichst realistisch zu bemessen.

Gruß
Ralph

yello

Vielen Dank, Ralph. Es handelt sich hier schon um die zweite Abrechnung.
Die erste erschien mir schon überhöht, aber da sie sich nur über 3 Monate erstreckte, bezahlte ich sie, ohne sie genauer zu prüfen, weil ich nicht sicher war, vielleicht nicht doch zu verschwenderisch mit Heizung und Warmwasser umgegangen zu sein.
Auf die Idee, die festen Betriebskosten zu addieren und dann festzustellen, dass sie allein schon 150 €/Jahr an Nachzahlung bedeuten, kam ich peinlicherweise erst bei der aktuellen Rechnung <!-- s  <img src= ops:' class='' /> --><!-- s  <img src= ops:' class='' /> -->
Ich werde nun versuchen, meinen Widerspruch mit den beiden folgenden Urteilen zu begründen, die ich vorhin dann doch noch recherchieren konnte:

- Zu niedrige Nebenkostenvorauszahlungen: Der Mieter, dessen Betriebskostenvorschüsse bewusst extrem zu niedrig angesetzt worden sind, hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Freistellung von den Betriebskosten. - In diesem Fall muß der Vermieter darlegen, dass der Mieter die Wohnung in Kenntnis des Risikos, erhebliche Nachzahlungen leisten zu müssen, trotzdem gemietet hätte, um den Freistellungsanspruch auszuschalten (LG Berlin, Urteil vom 07.08.2001 - 64 S 109/01 -, in: GE 2001, 1605).


- Zu niedrige Nebenkostenvorauszahlungen: Unterschreitet die vom Vermieter angesetzte Nebenkostenvorauszahlungspauschale sogar den Betrag der vom Mieter nicht zu beeinflussenden verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, so steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss in Höhe des die Vorauszahlungen übersteigenden Betrages zu (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.11.2001 - 2/17 S 81/01 -, in: NZM 2002, 485).

Gruß, Thomas

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