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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo alle zusammen!

Mein Vermieter möchte von mir die Einwilligung zur Mieterhöhung per 1.1.05
auf Grund § 558 BGB, und zwar speziell die Anpassung an den Mietspiegel.

Die Kaltmiete würde sich um 46, 41 von 283,55 auf 329,96 Eu. (das sind dann
über 16 Prozent) erhöhen.

Meine Fragen dazu:

Ist das zulässig in dieser Höhe (16,..Prozent) ?
Ich wohne im Moment erst reichlich ein Jahr in der Wohnung, zum 1.1.05 würde
ich dann 16 Monate in der Wohnung wohnen.
§ 558 BGB beruft sich meines Wissens darauf, dass sich die Miete innerhalb
des letzten Jahres nicht verändert hat und innerhalb der letzten 3 Jahre
nicht um mehr als 20 Prozent erhöht hat. Ich wohne doch aber noch gar nicht
so lange in der Wohnung?? Muss ich trotzdem einwilligen?

Inwieweit sollte man es darauf ankommen lassen, dass der Vermieter (eine
Genossenschaft) auf das Einverständnis klagt, was er in dem Schreiben an
mich auch schon verspricht?

Ich würde mich über schnelle Antworten freuen.

Vielen Dank im Voraus.
MfG A. Hartmann
Stichwörter: mieterhöhung + § + bgb

2 Kommentare zu „Mieterhöhung nach § 558 BGB”

FischkoppStuttgart Experte!

Leider kann man da nichts machen.
Ihr VM hat sich an die 12 Monate Sperrfrist gehalten + drei Monate Wartezeit bis zur Erhöhung.

Nur wenn sie die Vergleichmiete anzweifeln, ist ein Anwalt zur prüfung hinzu zu ziehen.

20% in 3 Jahren sind zulässig

Gast Experte!

Hm...das habe ich befürchtet


Danke trotz allem.

(..und sorry, habe den beitrag aus versehen nochmal gepostet)

MfG A. Hartmann

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