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Abrechnungszeitraum

 administrator Experte! hat diese Frage am gestellt
hallo,
mich interessiert, ob der 14-monats abrechnunszeitraum ein ausschlusskriterium ist oder nur ein inhaltlicher fehler, der korrigiert werden kann.
danke im voraus für jedwede auskunft.
gruss
jodast
Stichwörter: abrechnungszeitraum

2 Kommentare zu „Abrechnungszeitraum”

 administrator Experte!

hallo,

was heißt :

"14-monats abrechnunszeitraum " ? es gibt laut neuem mietrecht nur ein 12 monats abrechnungszeitraum, daran muß sich jeder vermieter/hausverwalter halten ! erledigt er nicht innerhalb von 12 monaten die nebenkostenabrechnung, so brauchen sie nachzahlungen nicht zu zahlen, haben aber auf guthaben weiterhin ein anrecht !


Betriebskosten

Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Abrechnung vorlegen. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch den Mietvertrag ausgeschlossen oder abgeändert werden.[/b:8aa4c] Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Gleiches gilt jetzt auch für Mieter. Auch sie müssen ihre Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitteilen.

Erstmals wird im Gesetz der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für Betriebskosten festgeschrieben. Der Vermieter muss sich bei der Verwaltung seines Eigentums, zum Beispiel bei der Einstellung eines Hausmeisters oder bei Abschluss einer Versicherung, „wirtschaftlich vernünftig" verhalten

 Susanne Experte!

Hallo Admin,

der Fragesteller hat eine Abrechnung über 14 Monate bekommen. Die Frage bezieht sich auf die Wirksamkeit der Abrechnung.

M.E. ist ein ein Formfehler, der Korrektur erfordert, die damit die Ausschlussfrist verlängert. Der VM hat innerhalb der Frist eine Abrechnung zugestellt, die lediglich inhaltlich falsch ist. Ergibt sich aus einer Korrektur über 12 Monate eine Nachzahlung, so hat der Mieter diese zu zahlen.

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