gefragt von administrator am 30.11.1999
Renovierung bei Auszug
Hallo,wir ziehen in 3 Wochen aus unserer Wohnung aus und nun gibt es unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Renovierung mit unserem Vermieter.
Im Mietvertrag steht:
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Die Schönheitsreparaturen sind in Bad bzw. Dusche und Küche mind. alle 3 Jahre, in den Wohn- und Schlafräumen , Fluren, Dielen und Toiletten mindestens alle 5 Jahre und in den übrigen Räumen mindestens alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.
Ausserdem gibt es eine sonstige, handschriftlich ergänzte Vereinbarung:Der Mieter verpflichtet sich die Wohnung bei Auszug, unabhängig von der Dauer der Mietzeit, in fachgerecht renoviertem Zustand und sauber geputzt zurückzugeben, d.h. dass sämtliche Mal-und Lackarbeiten ausgeführt sein müssen. Teppichböden sind zu schamponieren.
Erste frage - beim Auszug wohnen wir 4 Jahre und 8 Monate hier.
Was müssen wir tatsächlich renovieren? Ist die handschriftliche Vereinbarung überhaupt zulässig oder entfällt sogar die Renovierungspflicht ganz? Meine mal sowas gelesen zu haben, weil wir unangemessen benachteiligt werden.
Zweite Frage: Überall reißt die Farbe, die Tapeten sind mehrfach überstrichen und werden vermutlich von der Wand fallen. Laut Maler, der am Freitag da war, wurde hier Leimfarbe mit billiger Kaufhausfarbe überstrichen, das führt zu Spannungen und Rissen. Er meinte, die ganze Farbe und Tapete muss runter, die Leimfarbe abgewaschen und neu gemalert werden. In der Wand zum bad ist auch ein Riss direkt in der Wand.
Was ist hier bei der Renovierung unsere Sache und was Sache des Vermieters?
Danke, Gerit
Antworten
antwort von Susanne am
Durch das Wort "mindestens" wird Eure Fristenklausel im Mietvertrag nach der Rechtssprechung des BGB wirkungslos. Auch die Individualklausel, die zum Streichen unabhängig von der Wohndauer bei Auszug verpflichtet ist auch nichtig. Fakt ist Ihr braucht daher keine Schönheitsreparaturen dieser Art durchzuführen.Die Praxis kann allerdings so aussehen, dass sich der VM trotzdem im Recht fühlt, einen Fachmann beauftragt und die Kosten von der Kaution abzieht. Das Ende vom Lied: der Mieter muss seine Kaution einklagen.
antwort von gerit am
[quote="Susanne":e7411]Die Praxis kann allerdings so aussehen, dass sich der VM trotzdem im Recht fühlt, einen Fachmann beauftragt und die Kosten von der Kaution abzieht. Das Ende vom Lied: der Mieter muss seine Kaution einklagen.[/quote:e7411]Wir wollen es nicht unbedingt so weit kommen lassen und würden renovieren. (Die Info ist aber im Fall größerer Schwierigkeiten sicher hilfreich). Wie ist dann die Kostenverteilung im Falle der Renovierung zu sehen? Wir wollten uns auf eine Teilung verständign.
Danke, Gerit
