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Schönheitsreparaturen auch ohne Fristsetzung fällig

OLG Koblenz Leitsatz

Mit der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 326 BGB entfällt nicht jede Anspruchsberechtigung des Klägers. Vielmehr wurde die Beklagte durch die von dem Kläger eigenmächtig veranlasste Ersatzvornahme von einer vertraglichen Verbindlichkeit befreit. Damit handelt es sich um eine auftraglose Führung eines fremdes Geschäftes nach § 677 BGB, die unabhängig vom Eintritt des Leistungsverzugs bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche des Klägers nach § 684 BGB nach sich zog.

Die Kammer hat die bisher gültige Vorgabe, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Auszug des Mieters eine sehr konkrete und deutliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung notwendig ist, um eine Zahlungsverpflichtung für den Mieter entstehen zu lassen, aufgehoben.

Im vorliegenden Fall war vertraglich vereinbart, Schönheitsreparaturen durchzuführen und die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Der Kläger als Vermieter hatte die Arbeiten durchführen lassen, ohne dem Beklagten als Mieter überhaupt davon Kenntnis zu geben. Lediglich im Abnahmeprotokoll war vermerkt, dass die Wohnung nicht renoviert sei. Die Herausgabe erfolgte am 02.09., der Beklagte erhielt das Angebot des Malers am 30.12., der Kläger hatte zwischenzeitlich renovieren lassen.

Dass die Beklagte durch den Kläger nicht zur Vornahme der Arbeiten angehalten worden war, ist unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ohne rechtliche Bedeutung. § 812 Knüpft nicht an ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten wie etwa die Verweigerung einer Leistung, sondern daran, dass eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat.

Im übrigen schätzt das Gericht auch die Kosten für die durchgeführten Schönheitsreparaturen anhand der Malerrechnung, trotz des unklaren Zustandes vor der Renovierung und Unsicherheiten der Notwendigkeit des Umfanges der Arbeiten.

Schließlich stellt das Gericht für eine im Urteil mit zu entscheidende Frage der Nebenkostenabrechnung fest, dass ein städtischer Gebührenbescheid, der zum Teil nur vorläufig war, dennoch ausreichende Grundlage ist. Es war nicht zu ersehen, dass es irgendwann zu einer Änderung gekommen und die Kostenbelastung des Klägers am Ende geringer gewesen wäre, als dies der Bescheid ausweist.

OLG Koblenz Beschluss vom 29.07.1999 5 U 1787/98

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