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Nachbarrechtsstreitigkeiten: Eine Übersicht:

1. Misthaufen: Auf Bauernhöfen gehören Misthaufen zum Alttag und müssen nicht deshalb entfernt werden, weil Nachbarn sich am unerträglichen Gestank stören. landwirtschaftliche Dungstätten sind absolut dorftypisch (LG Paderborn 3 0 344/97).

2. Gartenzwerge: Das Aufstellen von zwei Gartenzwergen durch einen Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnanlage stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der anderen Eigentümer dar. Entscheidend ist dabei, dass die Zwerge durchaus gegensätzlicher Beurteilung im ästhetischen Bereich unterliegen, aber dadurch auch Einfluss auf einen Kaufinteressenten haben können (OLG Hamburg 2 W 7/87).

3. Baumwurzeln: Grundsätzlich brauchen Wurzeln die Grenzen nicht beachten. Führen sie aber zu einer konkreten Beeinträchtigung, hat der Eigentümer einen Beseitigungsanspruch auf seinem Grundstück (OLG Köln 13 U 113/8 8) .

4. Rasenzustand: Ein Mieter kann nicht verlangen, dass der mitvermietete Rasen einem "englischen" Rasen gleicht. Zu den üblichen Kriterien gehört aber, dass er nach Regenfällen begehbar sein muß, anfallendes Wasser daher abfließen kann (AG Neuss 30 C 599/89). Die vom Wohnungsmieter übernommene Verpflichtung, Garten und Wiese zu pflegen, umfaßt lediglich einfache Pflegetätigkeiten, also z. B. Rasenmähen und Umgraben von Beetflächen, nicht aber die Planierung eines Gartenweges (LG Siegen 3 S 211/90).

5. Videokamera: Der Nachbar kann eine Überwachungskamera installieren, auch wenn dadurch zwangsläufig regelmäßig Aufnahmen des Nachbargrundstückes gemacht werden (LG Itzehoe 79 0 51/96).

6. Kompost: Der Haufen direkt an der Grundstücksgrenze stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass von einem Komposthaufen, in dem Gartenabfälle verrotten, regelmäßig Geruchsbelästigungen ausgehen und gehäuft Insekten auftreten (LG München 23 0 14452/86).

7. Kinder: Zieht ein Ehepaar in eine Wohnung, der sich in einem Komplex befindet, der für Familien mit Kindern geschaffen wurde, so müssen sie mit entsprechenden Störungen durch die Kinder auf den Flächen hinter dem Haus rechnen und dürfen deswegen die Miete nicht mindern (AG Hannover 540 C 9306/97).

8. Küchendüfte: Übermäßige Küchendüfte müssen von Besitzern von Eigentumswohnungen so gesteuert werden, dass sie die anderen Bewohner der Anlage nicht stören, auch wenn sie normalerweise als ortsüblich angesehen werden können. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer gelten insoweit andere Maßstäbe als im allgemeinen Nachbarrecht (OLG Köln 16 W 67/97).

9. Küchendüfte: Der Nachbar hat nicht das Recht, aus der anderen Nachbarhaushälfte herüberwehende Küchendüfte zu verbieten, ersatzweise Immissionsschutzmaßnahmen zu fordern, da gewöhnliche Essensdüfte sozialadäquat sind (LG Traunstein 6 S 326/97).

10. Bäume: Das Zurückschneiden auf dem Nachbargrundstück durch den anderen Nachbarn verpflichtet zum Schadensersatz (OLG Schleswig 16 W 5/90). Überhängende Äste dürfen aber abgeschnitten werden (LG Gießen I S 230/96. Einem Grundstückseigentümer, der von diesem Recht Gebrauch macht, steht kein Anspruch auf Kostenerstattung zu (LG Bonn 4 S 32/87)

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