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Streupflichtverletzung bei Glatteis

Berlin (DAV). Ein für Hauseigentümer wichtiges Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 27. Februar 2004 (Az.: 9 U 220/03) legte fest, wann eine Streupflicht für Hauseigentümer besteht und welchen Umfang diese hat.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall behauptete der Kläger, er sei morgens kurz vor 8:00 Uhr auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt. Es sei nicht gestreut und geräumt gewesen. Der Kläger hat bei dem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch erlitten, womit ein langer krankheitsbedingter Arbeitsausfall einherging, welcher den Verlust seiner Arbeitsstelle zur Folge hatte. Der Beklagte behauptete, seine im Haus lebende Mutter habe zwischen 6:00 Uhr und 6:30 Uhr mit einer Mischung aus Koch- und Streusalz den Gehweg gestreut. Falls der Gehweg tatsächlich wieder glatt gewesen sein sollte, so beruhe das auf höherer Gewalt. Der Kläger forderte dann die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung der Streupflicht vom Beklagten.

Grundsätzlich hätte der Beklagte die Verpflichtung gehabt, zu streuen, so das Gericht. Bei einem Glatteisunfall reiche es nachzuweisen, dass es in dem Bereich glatt war. Dann bestehe grundsätzlich eine Streupflicht. Diese Pflicht, bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege mit Streugut abzustumpfen, entfällt aber, wenn es zwecklos wäre, den Bürgersteig zu räumen, weil sich angesichts der konkreten Wetterlage alsbald wieder Glätte neu bilden würde. Der Umfang der Streupflicht müsse in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Die Streupflicht bestehe also nicht, wenn es dem grundsätzlich Pflichtigen unter den gegebenen extremen Wetterbedingungen aussichtslos erscheinen würde. Sofern die Glätte verursachenden Niederschläge enden würden, sei dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein könne, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde streue. Dem Kläger wurde kein Schmerzensgeld und Schadensersatz zugestanden.

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