Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Marco100 hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
ich brauche dringend einen Rat. Meine Vermieter hat mir der Wohnung ausserordentliche fristlos aus wichtigem Grunde gekündigt (§543 Abs. 1, 2, 3a, 3b und § 573 Abs. 1, 2 nr 1) und nach § 545 die Verlängerung widersprochen. Nun es lag bei der Kündigung ein Verwaltervollmacht jedoch nicht von der Tatsächliche Vermieter. Es ist lediglich auf der Vollmacht geschrieben: vertreten durch die Generalbevollmächtigte Frau Musterfrau.
Ist nun der Kündigung zulässig oder nach § 174 Abs. 1 BGB die Kündigung zurückzuweisen. Wer kann mir hier helfen?

4 Kommentare zu „Ausserordentliche fristlos aus wichtigem Grunde gekündigt”

Forseti Experte! 22.01.2012 15:16

Ich denke, dass die Bevollmächtigung durch den Vermieter zuvor schon vorgelegen hat, darum muss diese nicht für jedes Schreioben neu beigefügt werden.

Ein Zurückweisen der Kündigung wird den Lauf nur um ein paar Tage verschieben, letztendlich aber nicht den erhofften Effekt haben.

Marco100 22.01.2012 16:04

Es wurde mir der Wohnung fristlos gekündigt weil ich eine Mietkürzung / Mietminderung vorgenommen habe. Die Sache ist das ich starke Mängel in der Wohnung habe. Die HV wurde im Juni 2011 auf die Beseitigung der Schäden verurteilt und inzwischen ist das Urteil rechtskräftig. Die Mängel sind bis heute nicht beseitigt.

Forseti Experte! 22.01.2012 16:37

Und warum stellen Sie den Sachverhalt nicht von Anfang an komplett dar?

Hier hilft kein Forum, hier heißt es, auf zum Anwalt für Mietrecht.

meli-lou aktiver Benutzer 22.01.2012 21:13

Wenn die Wohnung eh so viele Mängel hat und man sogar vor Gericht gehen muss und diese dann immer noch nicht beseitigt werden; warum wollen sie dann weiter dort wohnen? Da findet sich doch was besseres mit einer vernünftigen HV. Viel Glück

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.