Ausbau von Kriegsruinen
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Ausbau von Kriegsruinen
Werden im Krieg zerstörte Wohnungen eines Altbaus nach 1956 wieder aufgebaut und dabei moderne Standards eingehalten, liegt kein Neubau im Sinne des § 16 Zweites Wohnungsbaugesetz vor, weil nicht das alte Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wurde, sondern nur im vorhandenen Altbau die zerstörten Wohnungen instandgesetzt wurden. (LG Berlin, Az. 2 S 56/04, aus: GE 2005, S. 307)