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Helligkeit

Kein Mietmangel und damit kein Minderungsrecht liegt vor, wenn der Lichtschein einer Leuchtreklame in die Wohnung fällt. In Großstädten müsse mit solchen Lichteinfällen in Wohnungen gerechnet werden. (LG Berlin, Az. 64 S 353/03, aus: MM 8/04, S. 10)

In kleinen Orten mit dichten Wohnsiedlungen kann Dauerlicht vom Nachbargrundstück unzumutbar sein (hier: eine 40 Watt starke Außenlampe). Weil ein "erhebliches Gefühl der Lästigkeit" besteht, kann Beseitigung der Lampe verlangt werden. (LG Wiesbaden, Az. 10 S 46/01, aus: Tsp 27.11.04, S. I 1)
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