gefragt von administrator am 30.11.1999

Feuchtigkeit

Feuchtigkeit

Sind im Badezimmer und Schlafzimmer Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung vorhanden, kann die Miete um 30 % gemindert werden. (AG Siegburg, Az. 4 C 227/03, aus: WM 2005, S. 55)

Sind die Wände in allen Räumen feucht und Schimmelflecken in Bad und Küche, kann die Miete um 15 % gemindert werden. (LG Berlin, Az. 64 S 356/98, aus: GE 2000, S. 345) Laut Landgericht Neubrandenburg sogar um 17 %. (Az. 1 S 297/01, aus: WM 2002, S. 309)

Sind alle Zimmer infolge baulicher Mängel der Außenwände mit Schimmelpilz befallen, kann die Bruttokaltmiete um 20 % gemindert werden. (AG Berlin Köpenick, Az. 17 C 475/00, aus: MM5/02, S. 37)

Ist die Wohnung infolge feuchter Wände und Decken unbewohnbar, braucht keine Miete gezahlt zu werden. (AG Potsdam, Az. 26 C 533/93, aus: WM 1995, S. 534)

Wird der Keller feucht, kann die Miete um bis zu 10 % gemindert werden. (LG Berlin, Az. 64 S 475/00, aus: GE 2001, S. 1606) Der Mieter kann weder die Miete mindern noch Schadenersatz verlangen, wenn er in erkennbar und erklärtermaßen bei Vertragsabschluß feuchten Räumen schadenanfällige Sachen einlagert. Kein Anfangs-mangel ist die natürliche Verschlechterung der Bausubstanz im Laufe der Jahre. (LG Hamburg, Az. 307 S 54/99, aus: Tsp 15.04.2000)

Dringt aus dem Boden unter einer Parterrewohnung Feuchtigkeit auf und beeinträchtigt nachhaltig die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung, liegt ein erheblicher Mangel vor und rechtfertigt eine Mietminderung vom
60 %. (AG Bad Vilbel, Az. 3b C 52/96, aus: WM 11/96, S. 701)
Fall: Es stieg soviel Feuchtigkeit auf, dass im Schlafzimmer sich teilweise die Tapete ablöste und in der Küche und im Bad der Fliesenbelag Risse bekam. Außerdem entstanden durch die Feuchtigkeit erhebliche Gesundheitsgefahren für den Mieter.

Wird durch den Dachbodenausbau der vertragsgemäße Gebrauch der darunter liegenden Wohnung beeinträchtigt, darf der Mieter die Mieter um 33 % mindern. Eine höhere Quote ist nur zulässig, wenn der Mieter eine ungewöhnlich hohe Beeinträchtigung und Belästigungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten nachweisen. (LG Berlin Az. 64 S 357/95, aus: GE)
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